Real Estate goes global – neue Publikation

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Die 2018er Edition der Publikation Real Estate Going Global wurde kürzlich veröffentlicht. Sie enthält Darstellungen der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen, die bei Immobilieninvestments zu beachten sind. Die Studie umfasst insgesamt 47 Länder.
Zur Publikation geht es hier.
Noch mehr Informationen zu steuerlichen Themen bietet Ihnen der in unregelmäßigen Abständen erscheinende Real Estate Tax Services NewsAlert.
Pünktlich zum Jahreswechsel sind die aktuellen Fassungen der Illustrative IFRS consolidated financial statements – Investment property 2018 veröffentlicht worden. Die Aktualisierung betrifft insbesondere die erstmalige Anwendung von IFRS 9 und IFRS 15.
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Das IDW hat die neuen Prüfungshinweise für die Prüfung der Investmentvermögen veröffentlicht. Die IDW PHs enthalten Empfehlungen für die Formulierung des besonderen Vermerks über die Prüfung der Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften.
In der aktuellen Ausgabe der IDW Fachnachrichten wurden die folgenden IDW PHs veröffentlicht:
IDW PH 9.400.2: Vermerk des Abschlussprüfers zum Jahresbericht eines Sondervermögens gemäß § 102 KAGB
IDW PH 9.400.7: Vermerk des Abschlussprüfers zum Auflösungsbericht eines Sondervermögens gemäß § 105 Abs. 3 KAGB
IDW PH 9.400.12: Vermerk des Abschlussprüfers zum Zwischenbericht eines Sondervermögens gemäß § 104 Abs. 2 KAGB
IDW PH 9.400.14: Vermerk des Abschlussprüfers zum Abwicklungsbericht eines Sondervermögens gemäß § 105 Abs. 3 KAGB
IDW PH 9.400.15: Bestätigungs-/Vermerk des Abschlussprüfers zum Jahresabschluss und Lagebericht einer Investmentkommanditgesellschaft gemäß § 136 Abs. 1 KAGB bzw. § 159 i.V.m. § 136 Abs. 1 KAGB sowie Investmentgesellschaften gemäß § 47 KAGB
IDW PH 9.400.16: Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers zum Jahresabschluss und Lagebericht eines Emittenten von Vermögensanlagen gemäß § 25 VermAnlG
Noch nicht veröffentlicht wurde der IDW PH 9.400.13 Vermerk des Abschlussprüfers zum Jahresabschluss und Lagebericht einer Investmentaktiengesellschaft gemäß § 121 Abs. 2 KAGB bzw. § 148 Abs. 1 i.V.m. § 121 Abs. 2 KAGB.
Die neuen Formulierungen des besonderen Vermerks des Abschlussprüfers sind – entsprechend der Übergangsregelungen zur Anwendung des IDW PS 400 – spätestens für die Prüfung von Jahresberichten bzw. Jahresabschlüssen und Lageberichten mit Stichtag 31. Dezember 2018 anzuwenden.
Die aktuelle Ausgabe der Real Estate Insights (September 2018) beschäftigt sich wieder mit interessanten Themen rund um die Immobilie.
Weitere Ausgaben der Real Estate Insights finden sie hier.
Der neue Leasingstandard IFRS 16 ist verpflichtend ab dem 1.1.2019 anzuwenden und bringt – insbesondere auf Seiten der Leasingnehmer – viele Neuerungen und Herausforderungen mit sich.
Die vorliegende Publikation widmet sich Bereichen, wie z.B. Definition eines Leasinvertrags, konzerinterne Verhältnisse, in denen Banken und Finanzdienstleister auf Herausforderungen stossen könnten.
Auf den ersten Blick bleiben die Regelungen in IFRS 16, der ab dem 1.1.2019 verpflichtend anzuwenden ist, für Leasinggeber im Wesentlich unverändert gegenüber den bisherigen Regelungen des IAS 17.
Leasinggeber müssen die Leasingverhältnisse weiterhin in Finance- und Operate Lease Verträge unterscheiden und auch die Bilanzierung erscheint auf den ersten Blick ähnlich zu IAS 17. Nichtsdestotrotz enthält IFRS 16 einige Regelungen, die sich sowohl auf den Leasingnehmer als auch den Leasinggeber auswirken – dazu zählen z.B. die Abgrenzung der Leasingzahlungen, die Identifizierung von Leasingkomponenten, Subleases oder auch Modifikationen.
Die vorliegende Publikation beleuchtet die Bereiche des IFRS 16, die insbesondere Auswirkungen auf die Bilanzierung von Leasingverträgen beim Leasinggeber haben werden.
Der aktuelle Newsletter – Mai 2018 – ist erschienen. Der Newsletter enthält aktuelle Themenbeiträge aus den Bereichen Steuern, Recht Bilanzierung und Immobilienmarkt.
Den vorherigen Newsletter vom Juli 2017 finden Sie hier.
Reicht ein Blick allein in den IFRS 16, um Immobilien-Mietverträge in der Gewinn- und Verlustrechnung des Leasinggebers abzubilden? Leasingverträge beinhalten oft mehr als nur das reine Nutzungsrecht an einer Immobilie, da der Vermieter oft weitere Leistungen an den Mieter erbringt. Bilanziell sind Vermieter verpflichtet, die Service- und Leasingkomponenten aus Mietverträgen getrennt voneinander abzubilden – da IFRS 16 ausschließlich auf die Leasingkomponente anzuwenden ist, muss der Vermieter die Servicekomponenten entsprechend IFRS 15 bilanzieren. Insofern ergibt sich für die Vermieter ein Spannungsfeld zwischen IFRS 16 und IFRS 15 hinsichtlich der Aufteilung sowie auch der Beurteilung, ob der Serviceleistungen als Prinzipal oder nur als Agent erbracht werden.
Diesen Herausforderungen geht der im aktuellen Heft der IRZ erschienene Artikel „Bilanzierung von Immobilien-Mietverträgen beim Leasinggeber – Spannungsfeld zwischen IFRS 15 und IFRS 16“ (Heft 4, April 2018) nach.
Aus urheberrechtlichen Gründen können wir Ihnen den Artikel jedoch an dieser Stelle nicht zur Verfügung stellen.
Nach Art. 69 AIFMD ist die EU-Kommission aufgerufen, die AIFMD auf ihre Zielerreichung hin zu überprüfen. Die Überprüfung beinhaltet einen allgemeinen Überblick über die Funktionsweise der Bestimmungen der AIFMD und über die bei deren Anwendung gemachten Erfahrungen, einschließlich:
In diesem Rahmen werden u.a. in 15 ausgewählten EU-Mitgliedstaaten Umfragen und Interviews mit Marktteilnehmern wie AIFMs, Verwahrstellen, Investoren, Finanzintermediäre und Asset Manager durchgeführt, um die Erfahrungen, die in der Praxis mit der AIFMD-Anwendung gemacht wurden aufzunehmen.
Die Umfragen werden durch eine evidenzbasierte Studie ergänzt, die untersucht, inwieweit die Regeln der Richtlinie effektiv, effizient, relevant und kohärent für die Erreichung der Ziele der AIFMD sind, und welchen Mehrwert sie für die EU geliefert haben.
Anbei findet sich der Link für die Teilnahme an einer von der EU-Kommission beauftragten Studie zur Auswertung der Praxiserfahrungen mit der AIFMD. Sehr wichtig ist der Input aus der Praxis!
IFRS 9 ist seit dem 1. Januar 2018 verpflichtend anzuwenden. Eine Ausnahme besteht nur für bestimmte Versicherungen, die IFRS 9 zu einem späteren Zeitpunkt anwenden können. Insofern ist es unerlässlich, dass sich auch Asset Manager mit der Thematik IFRS 9 beschäftigt haben.
Die Publikation „IFRS 9 What’s new in financial instruments accounting for asset management“ beschäftigt sich mit Fragestellungen, die sich bei der Anwendung der neuen Regelungen auf Investmentfonds, Private Equity Fonds oder Immobilienfonds ergeben können. Die Fragen betreffen dabei sowohl die Bilanzierung der Investmentvermögen selbst als auch die Bilanzierung auf Ebene des Anlegers. Der Schwerpunkt liegt dabei auf dem Anwendungsbereich des IFRS 9 sowie auf den Regelungen zur Klassifizierung und Bewertung von Investmentvermögen. Hinweise zur Umsetzung von Angabepflichten nach IFRS 9 finden Sie in den Illustrative IFRS Financial Statements 2017 – Investment Funds, die in einem Appendix die Angabepflichten auflisten, die ein Investmentfonds zu beachten hat, der IFRS 9 vorzeitig angewendet hat.
Sicherlich werden nicht alle sich hierbei stellenden Fragen adressiert. Der Schwerpunkt liegt ganz eindeutig auf Spezialfragen der Bilanzierung von Investmentvermögen, daher lohnt der Blick auch in andere Publikationen zum Thema IFRS 9, um Antworten auf allgemeingültige Themen zu finden. Folgende weitere Publikationen können Ihnen helfen, die Anforderungen des IFRS 9 zu analysieren:
A. Klassifizierung und Bewertung:
D. Angabepflichten:
Weitere Informationen zu neuen Standards im Jahre 2017 erhalten Sie hier: New IFRSs for 2017