BMF veröffentlicht Referentenentwurf zum Fondsstandortgesetz

Am 1. Dezember 2020 hat das Bundesministerium der Finanzen den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts in Deutschland und zur Umsetzung von verschiedenen EU-Richtlinien veröffentlicht. Das sog. Fondsstandortgesetz (FoG) ändert neben dem KAGB auch das WpHG und das VAG sowie diverse Verordnungen. Darüber hinaus ergeben sich Änderungen im Umsatzsteuergesetz und im Einkommensteuergesetz.
Die Änderungen im KAGB lassen sich in fünf Themenblöcke einteilen
Das FoG ist grundsätzlich am Tag nach der Verkündung im Bundesanzeiger erstmalig anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind die steuerlichen Vorschriften, die am 1. Juli 2021 in Kraft treten und die Vorschriften zur elektronischen Kommunikation mit der BaFin, die am 1. April 2023 in Kraft treten.
Darüber hinaus enthält das FoG spezifische Übergangsregelungen für die Umsetzung der EU-Verordnungen. Die Vorschriften, die der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1160 dienen – dies betrifft insbesondere die Vertriebsvorschriften zum grenzüberschreitenden Vertrieb und die Vorschriften zum Pre-Marketing – sind ab dem 2. August 2021 erstmalig anzuwenden. Die Änderungen aufgrund der EU-TaxonomieVO und der EU-OffenlegungsVO sind abhängig vom verfolgten Umweltziel entweder am 1. Januar 2022 oder am 1. Januar 2023 erstmalig anzuwenden.