Investmentforum 2020 – eine virtuelle Veranstaltungsreihe

Bleiben Sie auf dem Laufenden - der AIFMD RSS-Feed
Der aktuellen Situation geschuldet fand in diesem Jahr das jährliche PwC-Investmentforum nicht als Präsenzveranstaltung statt, sondern wurde durch eine virtuelle Veranstaltungsreihe ersetzt. Experten von PwC informieren Sie in den Webcasts zu aktuellen Themen und Entwicklungen in der Asset & Wealth Management Branche und beantworten Ihre Fragen.
Von Blockchain, Crypto-Custody bis hin zu IT-Sicherheit in Zeiten von Covid-19 wurden viele spannende Themen vorgestellt. Die Aufzeichnungen und Präsentationsunterlagen finden sie auf der Homepage des Investmentforums 2020.
Das IDW hat heute den Fachlicher Hinweis zu den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die Rechnungslegung von Investmentvermögen veröffentlicht. Dieser baut auf den bereits veröffentlichten allgemeinen fachlichen Hinweisen auf und beschäftigt sich explizit mit den Jahresberichten von Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften.
Den fachlichen Hinweis des IDW IVFA sowie alle anderen Hinweise des IDW zur Corona-Krise finden sie hier.
Die ESMA hat am 9. April 2020 in dem Public Statement „Actions to mitigate the impact of COVID-19 on the deadlines for the publication of periodic reports by fund managers“ (ESMA34-45-896) eine Fristverlängerung für die Veröffentlichung von Halbjahres- und Jahresberichten für Investmentvermögen bekannt gegeben.
Die Fristverlängerung der ESMA betrifft Jahresberichte sowohl der OGAW als auch der AIF mit einem Geschäftsjahresende am oder nach dem 31. Dezember 2019:
Für alle Jahresberichte mit einem Geschäftsjahresende am oder nach dem 1. Mai 2020 gelten die Fristen nach den europäischen Verordnungen unverändert fort.
Die ESMA reagiert damit auf die Beeinträchtigungen durch die von den Mitgliedstaaten der EU verhängten Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie durch die Beeinträchtigungen und Verzögerungen bei der Erstellung der Jahres- und Halbjahresberichte zu erwarten sind.
Die BaFin übernimmt zwar grundsätzlich die Leitlinien und Fragen und Antworten der EBA, der ESMA und der EIOPA in ihre Verwaltungspraxis, ausgenommen sie erklärt die Nichtübernahme ausdrücklich (Negativliste). Im Hinblick auf die obigen Erleichterungen hat sich die BaFin bisher jedoch noch nicht geäußert. Auch findet sich das ESMA Public Statement noch nicht auf der Covid-19-Webseite der BaFin.
Würden die Regelungen der ESMA unverändert übernommen, käme es zu Ungleichbehandlungen, da das deutsche KAGB über die europäischen Verordnungen hinaus Regelungen zur Veröffentlichung trifft (z.B. für Halbjahresberichte von AIF-Publikums-Sondervermögen). Darüber hinaus sind für Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften auch die Offenlegungsanforderungen des HGB sowie ggf. auch die Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes zu beachten.
Es bleibt insofern spannend, ob und wie die BaFin die obigen Erleichterungen in die deutsche Verwaltungspraxis übernimmt. Viel Zeit bleibt ohnehin nicht mehr, denn für OGAW mit Stichtag 31. Dezember 2019 endet die Veröffentlichungsfrist für den Jahresbericht am 30. April 2020, d.h. aber auch, um fristwahrend zu veröffentlichen, wären die Jahresberichte in den nächsten Tagen bereits beim Bundesanzeiger zur Veröffentlichung einzureichen.
Aktualisierung vom 14.4.2020:
Die BaFin hat bekannt gegeben, dass Sie die von der ESMA angeregten Erleichterungen auch in ihrer Verwaltungspraxis zu berücksichtigen gedenkt. Zur Information.
Zur Präsentation: PwC_Real Estate_COVID19_WebEx_01.04.2020
Sind Sie besonders am Thema Bewertung interessiert, dann könnten Sie folgende Informationen auch noch interessieren
Die Präsentation zur PwC Expert Session vom 25. März 2020 erhalten Sie hier.
Allen Teilnehmern an der heutigen Veranstaltung ein herzliches Dankeschön. Auch möchten wir uns für die vielen vorab eingereichten Fragen herzlich bedanken. Die nächste PwC Expert Session ist für den 8. April 2020 terminiert. Wir freuen uns schon auf eine wieder rege Teilnahme.
In Heft 11 der WPg (Erscheinungsdatum 1.6.2019) ist der erste Teil des Artikels „Investmentvermögen registrierungspflichtiger Kapitalverwaltungsgesellschaften“ erschienen. Teil I des Beitrags beschäftigt sich mit den „Zweifelsfragen der Rechnungslegung, Bewertung und Prüfung bei Registrierung nach § 2 Abs. 5 KAGB“ (ab S. 622). In einem Folgebeitrag, der voraussichtlich in Heft 12 der WPg erscheinen wird, liegt der Schwerpunkt dann auf den „Zweifelsfragen der Rechnungslegung, Bewertung und Prüfung bei Anwendung der Ausnahmevorschriften des § 2 Abs. 4 KAGB“.
Die Ausnahmeregelungen des KAGB sollen kleine Kapitalverwaltungsgesellschaften von der vollständigen Anwendung investmentrechtlicher Rechnungslegungs-, Bewertungs- und Prüfungsvorschriften – soweit dies unter Berücksichtigung der europarechtlichen Regelungen möglich ist – befreien. Aufgrund der hierbei jedoch zur Anwendung kommenden komplexen Verweisregelungen ergeben sich jedoch unterschiedliche Anwendungsumfänge des KAGB. Die grundsätzliche Ausnahme wird insbesondere im Hinblick auf die investmentrechtliche Rechnungslegung und Bewertung durch verschiedene Einzelregelungen durchbrochen, so dass es auch bei bestehender Registrierungspflicht zur Anwendung investmentrechtlicher Rechnungslegung kommt. Beispielhaft seien an dieser Stelle genannt:
Der Beitrag diskutiert in Teil I darüber hinaus auch Zweifelsfragen bei der Berechnung der Schwellenwerte und die Folge der Überschreitung der Schwellenwerte im Geschäftsjahr.
Aus urheberrechtlichen Gründen können wir Ihnen den Betrag an dieser Stelle leider nicht zur Verfügung stellen.
Zu WPg online geht es hier.
Ein früherer Beitrag dieses Blogs zum Thema findet sich hier.
Die Deutsche Bundesbank hat ihre meldetechnischen Durchführungsbestimmungen für die Abgabe der Großkreditanzeigen nach Art. 394 CRR (Stammdaten- und Einreichungsverfahren) und der Millionenkreditanzeigen nach § 14 KWG (Gesamtverfahren) geändert. Neben einer Ausweitung des Kreditbegriffs enthält die Durchführungsbestimmung auch eine Neuregelung der Meldepflicht nach § 34 Abs. 6 KAGB (Abschnitt 1.30).
Hiernach sind keine Millionenkreditanzeigen mehr erforderlich für auf Rechnung des AIF gewährte Gelddarlehen und unverbrieften Darlehensforderungen an Tochterunternehmen des AIF. Ausgenommen von der Abgabe der Millionenkreditanzeige sind damit Gelddarlehen die die Anforderungen des § 285 Abs. 3 Nr. 1 KAGB verfüllen. Diese Regelung nimmt aber nicht alle Gelddarlehen i.S.d. § 285 Abs. 3 KAGB von der Millionenkreditanzeige aus, da diese zwar gegenüber Unternehmen bestehen müssen, für die auch gleichzeitig ein Beteiligungsverhältnis besteht – ein Mutter-Tochter-Verhältnis ist jedoch für diese nicht zwingend gefordert.