IDW veröffentlicht fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die Rechnungslegung von Investmentvermögen

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Das IDW hat heute den Fachlicher Hinweis zu den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die Rechnungslegung von Investmentvermögen veröffentlicht. Dieser baut auf den bereits veröffentlichten allgemeinen fachlichen Hinweisen auf und beschäftigt sich explizit mit den Jahresberichten von Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften.
Den fachlichen Hinweis des IDW IVFA sowie alle anderen Hinweise des IDW zur Corona-Krise finden sie hier.
Die ESMA hat am 9. April 2020 in dem Public Statement „Actions to mitigate the impact of COVID-19 on the deadlines for the publication of periodic reports by fund managers“ (ESMA34-45-896) eine Fristverlängerung für die Veröffentlichung von Halbjahres- und Jahresberichten für Investmentvermögen bekannt gegeben.
Die Fristverlängerung der ESMA betrifft Jahresberichte sowohl der OGAW als auch der AIF mit einem Geschäftsjahresende am oder nach dem 31. Dezember 2019:
Für alle Jahresberichte mit einem Geschäftsjahresende am oder nach dem 1. Mai 2020 gelten die Fristen nach den europäischen Verordnungen unverändert fort.
Die ESMA reagiert damit auf die Beeinträchtigungen durch die von den Mitgliedstaaten der EU verhängten Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie durch die Beeinträchtigungen und Verzögerungen bei der Erstellung der Jahres- und Halbjahresberichte zu erwarten sind.
Die BaFin übernimmt zwar grundsätzlich die Leitlinien und Fragen und Antworten der EBA, der ESMA und der EIOPA in ihre Verwaltungspraxis, ausgenommen sie erklärt die Nichtübernahme ausdrücklich (Negativliste). Im Hinblick auf die obigen Erleichterungen hat sich die BaFin bisher jedoch noch nicht geäußert. Auch findet sich das ESMA Public Statement noch nicht auf der Covid-19-Webseite der BaFin.
Würden die Regelungen der ESMA unverändert übernommen, käme es zu Ungleichbehandlungen, da das deutsche KAGB über die europäischen Verordnungen hinaus Regelungen zur Veröffentlichung trifft (z.B. für Halbjahresberichte von AIF-Publikums-Sondervermögen). Darüber hinaus sind für Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften auch die Offenlegungsanforderungen des HGB sowie ggf. auch die Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes zu beachten.
Es bleibt insofern spannend, ob und wie die BaFin die obigen Erleichterungen in die deutsche Verwaltungspraxis übernimmt. Viel Zeit bleibt ohnehin nicht mehr, denn für OGAW mit Stichtag 31. Dezember 2019 endet die Veröffentlichungsfrist für den Jahresbericht am 30. April 2020, d.h. aber auch, um fristwahrend zu veröffentlichen, wären die Jahresberichte in den nächsten Tagen bereits beim Bundesanzeiger zur Veröffentlichung einzureichen.
Aktualisierung vom 14.4.2020:
Die BaFin hat bekannt gegeben, dass Sie die von der ESMA angeregten Erleichterungen auch in ihrer Verwaltungspraxis zu berücksichtigen gedenkt. Zur Information.
ESMA, the European Securities and Markets Authority, issued Guidance on accounting implications of COVID-19. In the guidance ESMA specifically talks about the accounting implications of the economic support and relief measures adopted by EU Member States in response to the COVID-19 outbreak. Additional Guidance was issued on the accounting implications of the COVID-19 outbreak on the calculation of expected credit losses in accordance with IFRS 9 (Esma 32-63-951).
The COVID-19 outbreak has developed rapidly in 2020, with a significant number of infections. Measures taken to contain the virus have affected economic activity, which in turn has implications for financial reporting of real estate funds, alternative investment funds and asset managers.
The implications are broad and may include the accounting for non-financial assets, financial instruments, lease agreements, revenue recognition and last but not least the going concern premises.
The following publications – written with a general background – may help to assess the impact also for real estate and alternative funds and managers:
Even though the publication „In the Spotlight – A banking industry focus on IFRS 9 expected credit losses“ has been written with the banking industry in view, the issues raised nevertheless may also be applicable to real estate or alternative investment funds:
COVID 19 Top 5 IFRS Accounting Issues for Banks
To stay informed: What’s coming up – Breaking issues (including COVID-19)
Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz haben ein Maßnahmenpaket zur Stärkung des Anlegerschutzes veröffentlicht.
Ziel der Maßnahmen ist es die Finanzaufsicht zu stärken und bestimmte Vermögensanlagen noch stärker zu regulieren. Die überwiegende Mehrzahl der Maßnahmen betrifft dabei Vermögensanlagen außerhalb des KAGB (z.B. das Verbot von Blind-Pool-Konstruktionen für Privatanleger); aber auch Verwalter geschlossener Publikums-AIF sind im Fokus. Für letztere sieht das Maßnahmenpaket vor, dass die Registrierungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 5 KAGB nicht mehr bestehen soll (Einführung der Erlaubnispflicht bei Verwaltung von Publikums-AIF). Für interne und externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, die bereits heute über eine entsprechende Registrierung verfügen, soll es einen Bestandschutz geben. Diese Regelung muss man jedoch dahingehend relativieren, dass lediglich knapp 5% der AIF, die von einer registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltete werden, einer Registrierung nach § 2 Abs 5 KAGB unterliegen.
Das Maßnahmenpaket finden Sie hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Internationales_Finanzmarkt/2019-08-15-massnahmenpaket-anlegerschutz.html
Zu den bisherigen Regelungen für registrierte Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 2 Abs 5 KAGB: Veröffentlichungshinweis.
In Heft 11 der WPg (Erscheinungsdatum 1.6.2019) ist der erste Teil des Artikels „Investmentvermögen registrierungspflichtiger Kapitalverwaltungsgesellschaften“ erschienen. Teil I des Beitrags beschäftigt sich mit den „Zweifelsfragen der Rechnungslegung, Bewertung und Prüfung bei Registrierung nach § 2 Abs. 5 KAGB“ (ab S. 622). In einem Folgebeitrag, der voraussichtlich in Heft 12 der WPg erscheinen wird, liegt der Schwerpunkt dann auf den „Zweifelsfragen der Rechnungslegung, Bewertung und Prüfung bei Anwendung der Ausnahmevorschriften des § 2 Abs. 4 KAGB“.
Die Ausnahmeregelungen des KAGB sollen kleine Kapitalverwaltungsgesellschaften von der vollständigen Anwendung investmentrechtlicher Rechnungslegungs-, Bewertungs- und Prüfungsvorschriften – soweit dies unter Berücksichtigung der europarechtlichen Regelungen möglich ist – befreien. Aufgrund der hierbei jedoch zur Anwendung kommenden komplexen Verweisregelungen ergeben sich jedoch unterschiedliche Anwendungsumfänge des KAGB. Die grundsätzliche Ausnahme wird insbesondere im Hinblick auf die investmentrechtliche Rechnungslegung und Bewertung durch verschiedene Einzelregelungen durchbrochen, so dass es auch bei bestehender Registrierungspflicht zur Anwendung investmentrechtlicher Rechnungslegung kommt. Beispielhaft seien an dieser Stelle genannt:
Der Beitrag diskutiert in Teil I darüber hinaus auch Zweifelsfragen bei der Berechnung der Schwellenwerte und die Folge der Überschreitung der Schwellenwerte im Geschäftsjahr.
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Zu WPg online geht es hier.
Ein früherer Beitrag dieses Blogs zum Thema findet sich hier.