Gemäß Artikel 36 CRR mĂĽssen immaterielle Vermögenswerte, einschlieĂźlich Software, vom CET1 abgezogen werden. Im Rahmen der CRR II wurden Sonderregeln eingefĂĽhrt, um die regulatorische Behandlung von „vorsichtig bewerteter Software-Aktiva“ zu ändern, deren Wert sich im Insolvenzfall nicht wesentlich reduziert. In diesem Fall sind diese immateriellen Vermögensgegenstände in Form von Software nicht vom CET1 abzuziehen. Die European Banking Authority (EBA) wurde beauftragt, einen Entwurf fĂĽr einen Regulatory Technical Standard (RTS) zu entwickeln, um festzulegen, wie diese Befreiung von AbzĂĽgen im Detail anzuwenden ist.
Im Zusammenhang mit der beschleunigten EinfĂĽhrung digitaler Dienste als Folge der Coronavirus-Pandemie wird im Rahmen des CRR Quick fix vorgeschlagen, den Zeitpunkt der Anwendung der Ausnahmeregelung vorzuziehen und den Banken zu erlauben, diese bereits ab Inkrafttreten des RTS anzuwenden.
Am 9. Juni 2020 hat die EBA ihren Entwurf zur Behandlung der CET1-Abzugsposition „Software“ veröffentlicht. Für Banken und Finanzdienstleister wird damit, neben dem NPE-Backstop, eine weitere CET1-Position definiert, bei der regulatorisch bedingte Anpassungen an den Werten der Rechnungslegung vorzunehmen sind. Dabei können in Einzelfällen auch Auswirkungen auf die Bilanzierungs-Policies resultieren, da die EBA im Rahmen ihrer Analyse durchaus heterogene Ansätze festgestellt hat; ein verstärkter Fokus von Prüfer und Aufsicht auf die Bilanzierung von Software, soll künftig eine – soweit möglich – einheitlichere Herangehensweise unterstützen. Materielle Auswirkungen auf den CET1-Abzug erwarten wir insbesondere im Fall umfangreicherer Digitalisierungs-Investitionen, wobei die Höhe der Abzüge durchaus einzelfallspezifisch schwanken und damit auch steuerungsrelevant sein können, wie unsere Analysen zeigen.