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Auf den letzten Metern zur Umsetzung des EU-Bankenpakets – BaFin konsultiert wesentliche Änderungen an SolvV, GroMiKV und InstitutsVergV

Am 12. November 2020 hat die BaFin die Konsultation verschiedener Anpassungen an der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Groß- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) und der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) eröffnet. Damit werden einige der letzten wichtigen Meilensteine in der nationalen Umsetzung des EU-Bankenpakets, d.h. der Umsetzung der CRR II und der CRD V, angegangen. Die Konsultationsfrist endet bereits am 4. Dezember 2020, für eine Detailanalyse bleibt also nur wenig Zeit. Der folgende Beitrag stellt die aus unserer Sicht wichtigsten Änderungsvorschläge vor und diskutiert die wesentlichen Herausforderungen.

BMF veröffentlicht Referentenentwurf des Risikoreduzierungsgesetzes (RiG) zur Umsetzung des EU-Bankenpakets

Nachdem auf europäischer Ebene das sog. Risikoreduzierungspaket, bestehend aus CRD V, CRR II, BRRD II, und SRMR II bereits am 7. Juni 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union (Amtsblatt der EU vom 7. Juni 2019; L150) veröffentlicht wurde, hat das Bundesministerium der Finanzen am 17. April 2020 den Referentenentwurf  für ein Gesetz zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz – RiG) auf seiner Homepage veröffentlicht. Damit sollen insbesondere die in dem Paket enthaltenen Richtlinienänderungen in nationales deutsches Recht umgesetzt werden. Entsprechend den Vorgaben in den Richtlinien soll das RiG grundsätzlich bereits am 28. und am 29. Dezember 2020 in Kraft treten. Obwohl die darin enthaltenen Änderungen bereits aus den umzusetzenden Richtlinien bekannt sind, ist erfahrungsgemäß immer noch ein Blick in das Umsetzungsgesetz selbst anzuraten. Die Darstellung aller relevanten Änderungen würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen. Wir haben einige besonders wichtige Punkte aus der Umsetzung der CRD V herausgegriffen, die wir für Sie in prägnanter Form zusammengefasst haben.

Premiere für den antizyklischen Kapitalpuffer in Deutschland

Der Ausschuss für Finanzstabilität (AFS) empfiehlt der BaFin laut Empfehlung der Ausschusssitzung vom 27. Mai 2019, erstmalig den antizyklischen Kapitalpuffer (Countercyclical Buffer, CCyB) für Deutschland zum dritten Quartal 2019 von 0% auf 0,25% anzuheben. Der BaFin wird eine Frist bis zum 14. Juni 2019 zur Entscheidung eingeräumt. Die Vorgaben sind ab dem Zeitpunkt ihrer Aktivierung innerhalb von 12 Monaten von den Banken für die betroffenen Risikopositionen zu erfüllen. Auch wenn der CCyB keine vollständig neue Komponente in den Kapitalanforderungen von Banken darstellt, zieht die erstmalige Anwendung des CCyB auf Risikopositionen in Deutschland natürlich insbesondere für deutsche Institute einen erheblichen zusätzlichen Kapitalbedarf mit sich. Im Folgenden Beitrag beleuchten wir zunächst die Hintergründe und Wirkungsweise des Kapitalpuffers und zeigen anschließend die prognostizierten quantitativen Effekte für eine Auswahl größerer deutscher Kreditinstitute auf.

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