Noch immer herrscht große Unsicherheit über die Auswirkungen der Corona-Krise auf den Bankensektor. Auch die nationalen und supranationalen Aufsichtsbehörden sind von den die durch die Krise verursachten, operativen Einschränkungen betroffen.
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Noch immer herrscht große Unsicherheit über die Auswirkungen der Corona-Krise auf den Bankensektor. Auch die nationalen und supranationalen Aufsichtsbehörden sind von den die durch die Krise verursachten, operativen Einschränkungen betroffen.
Die Guideline bezieht sich auf die Anwendung der Ausfalldefinition gem. Art. 178 und Art 47b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Guideline ist ab dem 02.04.2020 gültig.
Die EBA hat den Zusammenhang von Sanierungs- und Abwicklungsplanung analysiert (https://eba.europa.eu/eba-publishes-report-interlinkages-between-recovery-and-resolution-planning). Dabei erkennt sie inhaltlichen und prozessualen Optimierungsbedarf. Zum Einen geht es dabei um die Behebung von Inkonsistenzen zwischen den Plänen inklusive der Berücksichtigung von Wechselwirkungen, zum Anderen um die Optimierung der Zusammenarbeit der verschiedenen handelnden Parteien (Sanierungsaufsicht, Abwicklungsbehörden und Banken).
Die EZB hat am 12. Februar 2020 das Ergebnis aus dem Benchmarking von Sanierungsplänen Bedeutender Institute (SI) der Jahre 2018/2019 veröffentlicht.
Am 15. Juli 2019 hat die BaFin den Entwurf der Dritten Verordnung zur Änderung der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung (FinaRisikoV) veröffentlicht. Ziel der Änderungen der FinaRisikoV ist die nationale Umsetzung der EBA Leitlinien zu für SREP erhobene ICAAP- und ILAAP-Informationen (EBA/GL/2016/10) sowie der EBA Leitlinien zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs (EBA/GL/2018/02).
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) konsultiert vom 29. März bis 30. April 2019 die Neufassung des Rundschreibens zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch. Die Anpassungen konzentrieren sich auf die Umsetzung der Erweiterungen aus der EBA Leitlinie (EBA/GL/2018/02) zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos aus Nichthandelsgeschäften vom Juli letzten Jahres. Die Neuerungen aus der der CRR II und aus der CRD V werden dagegen noch nicht aufgegriffen.
Für Anwender aus – hinsichtlich Größe, Risikoprofil und Geschäftsmodell – sehr verschiedenen Instituten stellt sich die Frage nach dem Umfang und der Granularität der Anwendung der EBA-Guidelines on Internal Governance (revised).
Die EBA hat bei ihren Leitlinien, ähnlich wie die BaFin bei den MaRisk, von einer klaren Zuordnung bestimmter Anforderungen zu finanziellen Kenngrößen abgesehen. In beiden Regelwerken stellt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Titel I der EBA GL 2017/11) bzw. Proportionalität (AT 1 Tz. 3 der MaRisk) den Maßstab für Umfang und Granularität der Anwendung dar: Diese sind in beiden Regelwerken anhand der Eigenschaften bzw. Besonderheiten des jeweiligen Instituts zu entscheiden.