PwC

Russland-News

Russland-News

Änderungen zum Austrittsrecht eines Gesellschafters aus einer OOO – gute Nachrichten für Joint Venture


Zum 11. August 2020 traten Änderungen von Art. 23, 26 des russischen Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG RF) und Art. 94 des russischen Zivilgesetzbuches (ZGB RF) in Kraft.1

Gemäß Art. 94 Punkt 1 Nr. 1 ZGB RF und Art. 26 GmbHG RF hat jeder Gesellschafter einer russischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (abgekürzt OOO2) ein jederzeitiges einseitiges Austrittsrecht aus der Gesellschaft unabhängig von der Zustimmung der übrigen Gesellschafter, wenn diese Möglichkeit ausdrücklich durch die Satzung vorgesehen ist. Soll nach der Gründung der OOO eine solche Satzungsregelung neu aufgenommen werden, ist diese Satzungsänderung einstimmig zu beschließen. An diesen Regelungen hat sich nichts geändert. Weiterlesen

Steuermanöver in der IT Branche: Steuererleichterungen für die IT-Branche und wichtige Einschränkungen der Umsatzsteuerbefreiung bei der Lizensierung ausländischer Software


Im Kampf gegen die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie hat die russische Regierung bereits eine Reihe von wirtschaftlichen Unterstützungsmaßnahmen ergriffen. Wichtige Änderungen, die seit dem 1. Januar 2021 gelten, betreffen Vergünstigungen bei der Gewinnsteuer und den Sozialversicherungsabgaben für IT-Unternehmen. Im Gegenzug wurden jedoch auch erhebliche Einschränkungen der Umsatzsteuerbefreiung für die Lizensierung von Software an russische Leistungsempfänger eingeführt, die alle Branchen betreffen. Die jeweiligen Auswirkungen stellen wir nachfolgend dar. Weiterlesen

Änderungen zur Aufnahme von Unternehmen in das russische KMU-Register


Für Unternehmen, die den gesetzlich festgelegten[1] KMU-Status für sich beanspruchen können, wird das Verfahren zur Aufnahme in das einheitliche russische KMU-Register ab dem 7. November 2020 vereinfacht. [2] Zu den Aufnahmevoraussetzungen russischer Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung in das Register vgl. die Mai-Ausgabe unseres Russian Tax and Legal Newsletters zu den Maßnahmen der Russischen Föderation im Kampf gegen COVID–19.

Der Status als KMU bringt u.a. folgende Vorteile mit sich:

  • vergünstigte Kredite im Rahmen staatlicher Programme;
  • Reduzierung der Beiträge zur Sozialversicherung auf 15%;
  • weitere Steuervergünstigungen und Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19.

Bisher konnten Unternehmen nur einmal pro Jahr – am 10. August -, auf Grundlage von Unterlagen, die zur Aufnahme berechtigen (u.a. bestimmte Beschäftigtenanzahl und maximale Einkünfte) in das Register eingetragen werden. Wenn ein Unternehmen die Voraussetzungen zur Aufnahme erfüllte, die Unterlagen aber verspätet einreichte, konnte es erst im nächsten Jahr in das Register aufgenommen werden.

Die Gesetzesänderungen sehen nur vor, dass das Register am 10. jedes Monats auf der Grundlage der Daten aktualisiert wird, die den Steuerbehörden am 1. des Monats zur Verfügung stehen. Wenn ein Unternehmen seine Unterlagen verspätet einreicht, werden die Angaben bei der Aktualisierung des Registers im nächsten Monat nach der Einreichung berücksichtigt – und ab diesem Zeitpunkt ist dann auch die Inanspruchnahme von KMU-Vergünstigungen möglich.

Für den Zeitraum vom 10. Januar bis zum 10. Juni sind die Informationen für das vorangegangene Berichtsjahr (z.B. 2021 – für 2019) beim Register einzureichen, nach dem 10. Juni die Berichtsdaten des Vorjahres.

Russische OOO mit ausländischer Beteiligung konnten den KMU-Status bisher nur dann erlangen, wenn den russischen Steuerbehörden die entsprechende Mitteilung durch einen russischen Wirtschaftsprüfer im Zeitraum vom 1. – 5. Juli eines laufenden Jahres vorgelegt wurden. Nunmehr kann auch hier eine monatliche Eintragung erfolgen. Damit stehen russischen KMU einschließlich russischen Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen schneller KMU-Fördermaßnahmen und Erleichterungen zur Verfügung, was zu begrüßen ist.


[1] Föderales Gesetz Nr. 209-FZ vom 24.07.2007

[2] „Über die Änderungen des Artikels 12 des Gesetzes der Russischen Föderation „Über Industrie- und Handelskammern“ uns des föderalen Gesetzes der Russischen Föderation „Über die Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen“

Hinweis Vortrag „Vertragsgestaltung/ Wahl der Rechtsform“ von RAin Tanja Galander im Rahmen des „Managementtraining Russland“ des Russlandkompetenzzentrums der IHK Düsseldorf


Unsere Kollegin RAin Tanja Galander (Head of Russian Business Group) wird am 19. November 2020 einen Vortrag „Vertragsgestaltung/ Wahl der Rechtsform“ im Rahmen des „Managementtraining Russland“ des Russlandkompetenzzentrums der IHK Düsseldorf halten.

Weitere Informationen zum Programm des Managementtrainings am 19./20. November 2020
in Düsseldorf und zur Anmeldung finden Sie hier:

https://www.duesseldorf.ihk.de/system/vst/2601776?id=353063&terminId=600186

Maßnahmen der Russischen Föderation im Kampf gegen das Coronavirus (COVID–19) – Fristverlängerung für den Aufenthalt von Ausländern und Staatenlosen


In unserem Blogbeitrag vom 22. April 2020 hatten wir darüber berichtet, dass der Ablauf bestimmter aufenthaltsrechtlicher Fristen bis einschließlich 15. Juni 2020 ausgesetzt und u.a. die Beschäftigung ausländischer Staatsbürger ohne Arbeitserlaubnis in Russland bis zu diesem Zeitpunkt gestattet wurde.

Mit Erlass des russischen Präsidenten vom 15. Juni 2020[1] (nachfolgend „Erlass“) wurde die Frist bis einschließlich 15. September 2020 verlängert. Dem Erlass zufolge müssen Ausländer und Staatenlose ihre Aufenthaltstitel (einschließlich Visa) in der Zeit vom 15. März 2020 bis zum 15. September 2020 nicht verlängern und dürfen sich auch mit einem abgelaufenen Aufenthaltstitel in diesem Zeitraum in Russland aufhalten.

Hinsichtlich der Beschäftigung ausländischer Staatsbürger ohne Arbeitserlaubnis sieht der Erlass vor, dass in der Zeit vom 16. Juni 2020 bis zum 15. September 2020 die Ausstellung einer Genehmigung zur Anwerbung und Einstellung ausländischer Arbeitnehmer (bzw. die Verlängerungen) in einem vereinfachten Verfahren vorgesehen ist und die Frist für die Gültigkeit der Genehmigung zur Anwerbung und Einstellung ausländischer Arbeitnehmer nicht mehr ausgesetzt ist.

Über weitere Entwicklungen werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

[1] „Über die Änderung des Erlasses vom 18. April 2020 „Über die zeitweiligen Maßnahmen zur Regelung der Rechtslage ausländischer Personen und Staatenloser in der Russischen Föderation im Zusammenhang mit einer weiteren Ausbreitungsgefahr der neuen Coronavirus-Infektion (COVID-19)““

Maßnahmen der Russischen Föderation im Kampf gegen das Coronavirus (COVID-19) – Aufhebung von Einreisebeschränkungen für ausländisches Fachpersonal


Die russische Regierung hatte am 16. März 2020 den Erlass Nr. 635-r veröffentlicht, das ein Einreiseverbot für ausländische Personen in die Russische Föderation vorsieht (vgl. unseren Blogbeitrag vom 18. März 2020).

Mit dem Erlass Nr. 1170-r vom 29. April 2020 (nachfolgend „Erlass“) hat die russische Regierung nunmehr u.a. die Einreise für bestimmtes ausländisches Fachpersonal gestattet.

Die Ausnahme gilt für Personen, die an der Einrichtung und technischen Wartung von Ausrüstung ausländischer Hersteller beteiligt sind. Die ausländischen Hersteller müssen in eine Liste eingetragen sein, die dem russischen Inlandsgeheimdienst (FSB) von der föderalen Behörde, in dessen Bereich die Tätigkeit des Käufers / Auftraggebers der im Ausland hergestellten Ausrüstung liegt, übermittelt wird.

Weitere Einzelheiten (bspw. das Inkrafttreten der Ausnahme oder die Notwendigkeit eines gültigen Visums – vgl. unseren Blogbeitrag vom 22. April 2020) regelt der Erlass nicht.

Darüber hinaus dürfen russische Staatsbürger mit doppelter Staatsbürgerschaft oder einem Aufenthaltstitel im Ausland aus Russland ausreisen.

Die am 30. April 2020 auslaufenden Einreisebeschränkungen in die Russische Föderation wurden zunächst bis auf Weiteres verlängert.

Maßnahmen der Russischen Föderation im Kampf gegen das Coronavirus (COVID-19) – Aufenthalts- und Migrationsfragen


Ein Erlass des russischen Präsidenten vom 18. April 2020[1] (nachfolgend „Erlass“) regelt den Ablauf bestimmter aufenthaltsrechtlicher Fristen sowie die Beschäftigung ausländischer Staatsbürger ohne Arbeitserlaubnis in Russland.

Der Erlass wirft derzeit allerdings mehr Fragen auf, als er beantwortet. Wesentlicher Regelungsgehalt ist, dass für den Zeitraum vom
15. März 2020 bis einschließlich 15. Juni 2020 die Gültigkeitsdauer der folgenden Dokumente, die in der angegebenen Frist ablaufen, ausgesetzt wird: Visum, befristete Aufenthaltsgenehmigung, Aufenthaltserlaubnis, Migrationskarte mit darauf vermerkter ablaufender Gültigkeitsdauer.

Unklar ist, ob ablaufende Aufenthaltstitel in der Zeit vom 15. März 2020 bis zum 15. Juni 2020 ihre Gültigkeit durch Zeitablauf verlieren und eine rein faktische Duldung des Aufenthalts stattfindet, oder durch die Aussetzung der Fristen die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel in dieser Zeit eingefroren ist. Des Weiteren ist nicht klar, was mit Aufenthaltstiteln geschieht, die vor dem 15. April abgelaufen sind oder noch bis zum 15 Juni 2020 abzulaufen drohen und der Inhaber des Titels sich währenddessen nicht auf dem Gebiet der Russischen Föderation befindet. Weiterlesen