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Russland-News

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Steuermanöver in der IT Branche: Steuererleichterungen für die IT-Branche und wichtige Einschränkungen der Umsatzsteuerbefreiung bei der Lizensierung ausländischer Software


Im Kampf gegen die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie hat die russische Regierung bereits eine Reihe von wirtschaftlichen Unterstützungsmaßnahmen ergriffen. Wichtige Änderungen, die seit dem 1. Januar 2021 gelten, betreffen Vergünstigungen bei der Gewinnsteuer und den Sozialversicherungsabgaben für IT-Unternehmen. Im Gegenzug wurden jedoch auch erhebliche Einschränkungen der Umsatzsteuerbefreiung für die Lizensierung von Software an russische Leistungsempfänger eingeführt, die alle Branchen betreffen. Die jeweiligen Auswirkungen stellen wir nachfolgend dar. Weiterlesen

Änderungen zur Aufnahme von Unternehmen in das russische KMU-Register


Für Unternehmen, die den gesetzlich festgelegten[1] KMU-Status für sich beanspruchen können, wird das Verfahren zur Aufnahme in das einheitliche russische KMU-Register ab dem 7. November 2020 vereinfacht. [2] Zu den Aufnahmevoraussetzungen russischer Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung in das Register vgl. die Mai-Ausgabe unseres Russian Tax and Legal Newsletters zu den Maßnahmen der Russischen Föderation im Kampf gegen COVID–19.

Der Status als KMU bringt u.a. folgende Vorteile mit sich:

  • vergünstigte Kredite im Rahmen staatlicher Programme;
  • Reduzierung der Beiträge zur Sozialversicherung auf 15%;
  • weitere Steuervergünstigungen und Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19.

Bisher konnten Unternehmen nur einmal pro Jahr – am 10. August -, auf Grundlage von Unterlagen, die zur Aufnahme berechtigen (u.a. bestimmte Beschäftigtenanzahl und maximale Einkünfte) in das Register eingetragen werden. Wenn ein Unternehmen die Voraussetzungen zur Aufnahme erfüllte, die Unterlagen aber verspätet einreichte, konnte es erst im nächsten Jahr in das Register aufgenommen werden.

Die Gesetzesänderungen sehen nur vor, dass das Register am 10. jedes Monats auf der Grundlage der Daten aktualisiert wird, die den Steuerbehörden am 1. des Monats zur Verfügung stehen. Wenn ein Unternehmen seine Unterlagen verspätet einreicht, werden die Angaben bei der Aktualisierung des Registers im nächsten Monat nach der Einreichung berücksichtigt – und ab diesem Zeitpunkt ist dann auch die Inanspruchnahme von KMU-Vergünstigungen möglich.

Für den Zeitraum vom 10. Januar bis zum 10. Juni sind die Informationen für das vorangegangene Berichtsjahr (z.B. 2021 – für 2019) beim Register einzureichen, nach dem 10. Juni die Berichtsdaten des Vorjahres.

Russische OOO mit ausländischer Beteiligung konnten den KMU-Status bisher nur dann erlangen, wenn den russischen Steuerbehörden die entsprechende Mitteilung durch einen russischen Wirtschaftsprüfer im Zeitraum vom 1. – 5. Juli eines laufenden Jahres vorgelegt wurden. Nunmehr kann auch hier eine monatliche Eintragung erfolgen. Damit stehen russischen KMU einschließlich russischen Tochtergesellschaften ausländischer Unternehmen schneller KMU-Fördermaßnahmen und Erleichterungen zur Verfügung, was zu begrüßen ist.


[1] Föderales Gesetz Nr. 209-FZ vom 24.07.2007

[2] „Über die Änderungen des Artikels 12 des Gesetzes der Russischen Föderation „Über Industrie- und Handelskammern“ uns des föderalen Gesetzes der Russischen Föderation „Über die Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen“

Steuerliche Maßnahmen der Russischen Föderation gegen die Auswirkungen der Corona-Krise


Am 25. März 2020 hat sich der Präsident der Russischen Föderation, Wladimir Putin im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 mit einer Ansprache an das russische Volk gewandt (vgl. unser Beitrag vom 26. März 2020 ).

Der Präsident kündigte u.a. stimulierende steuerliche Maßnahmen gegen die Auswirkungen der Corona-Krise an. Die jeweiligen Maßnahmen sind in erster Linie zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen gedacht:

  • Stundung von Steuerzahlungen (außer USt) für sechs Monate,
  • Ermäßigung sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge von 30% auf 15%,
  • Stundungen von Sozialversicherungsbeiträgen für Kleinstunternehmen.

Andererseits wurden auch einige Verschärfungen des Besteuerungssystems angekündigt:

  • Der Präsident hat insbesondere eine effektive Erhöhung des Quellensteuersatzes für Dividenden und Zinsen an ausländische Empfänger auf 15% gefordert und eine entsprechende Änderung bestehender Doppelbesteuerungsabkommen angekündigt, im Zweifel werde man bestehende Abkommen kündigen. Momentan unterliegen Dividenden und Zinsen aus russischen Quellen grundsätzlich einer Besteuerung i.H.v. jeweils 15% und 20%, wobei die entsprechende Steuerlast nach den jeweiligen DBA-Regelungen effektiv bis auf 5% (bzgl. Dividenden) und 0% (bzgl. Zinsen) herabgesetzt werden kann.

Die angekündigten Maßnahmen wurden im Nachhinein durch das russische Finanzministerium konkretisiert (vgl. die Minfin RF Mitteilung vom 26. März 2020 „Über den Quellensteuersatz“). Danach sollen die Verschärfungen in erster Linie auf Zahlungen an Empfänger in sogenannten „Transit-Jurisdiktionen“ (wie z.B. Zypern) anwendbar sein und frühstens ab 1. Januar 2021 in Kraft treten. Bestimmte Einkünfte (wie z.B. Zinsen auf ausländische Bankdarlehen) sollen aus dem Anwendungsbereich explizit ausgeschlossen werden.

Da die russische Finanzverwaltung bereits nach aktueller Rechtslage die Anwendung eines ermäßigten Quellensteuersatzes relativ häufig verweigert (z.B. aufgrund fehlender Nachweise, dass der Empfänger der wirtschaftlich Berechtigte der jeweiligen Einkünfte ist), empfehlen wir, zeitnah die entsprechenden Risiken zu überprüfen und geplante Ausschüttungen möglichst vor einer weiteren Verschärfung der Regelungen vorzunehmen.

  • Darüber hinaus soll zukünftig die Besteuerung einzelner Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen auf Bankeinlagen) gesichert werden. Danach soll eine Abgeltungssteuer i.H.v. 13% durch die jeweiligen Kreditinstitute bei Einlagen über 1 Mio Rubel einbehalten werden. Derzeit unterliegen solche Einkünfte nur anteilig der Besteuerung (z.B. unterliegen Zinsen auf Bankdarlehen in Rubel der Einkommensteuer nur soweit der jeweilige Zinssatz den Leitzinssatz überschreitet).

Um die Verbreitung von COVID-19 einzudämmen, ist die laufende KW 14 arbeitsfrei – Ausnahmen gelten u.a. für medizinische Einrichtungen, Apotheken, Lebensmittelläden, Finanzinstitute, den öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie Regierungseinrichtungen auf allen Ebenen. Die auf KW 14 fallenden Fristen für die Einreichung der Jahresabschlüsse wurde entsprechend verlängert. Allerdings gab es noch keine offizielle Verlautbarung über eine Fristverlängerung für die Einreichung der Körperschaftsteuererklärung sowie Körperschaftssteuerzahlungen für das Jahr 2019 (die grundsätzliche Frist endet
am 30. März 2020).

Russische Steuerbehörden vereinheitlichen ihre Verwaltungspraxis


Russische Steuerbehörden haben ihre Verwaltungspraxis zu Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Missbrauch von Normen internationaler Abkommen durch die Behörden festgestellt wurde, vereinheitlicht.

Maßgebliches Instrument im Kampf gegen steuerliche Missbrauchstatbestände ist danach das Konzept des wirtschaftlich Berechtigten.

Im Schreiben des Föderalen Steueramtes der Russischen Föderation vom 6. Mai 2019 (N CA-4-7/8448) werden in diesem Zusammenhang mehrere konkrete steuerrechtliche Streitigkeiten angeführt. Weiterlesen