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Russland-News

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Maßnahmen der Russischen Föderation im Kampf gegen das Coronavirus (COVID–19) – wirtschaftliche Maßnahmen


Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise zu bewältigen, haben die Regierung der Russischen Föderation und die russische Zentralbank ein Maßnahmenpaket zur Unterstützung der Industrie und Bevölkerung geschnürt.

Dieses soll u.a. folgende Maßnahmen enthalten: Bildung eines Anti-Krisen-Fonds in Höhe von 300 Milliarden Rubel, zinsgünstige Kredite und Erweiterung der bestehenden Vorzugskreditprogramme für kleine und mittlere Unternehmen, Bildung eines „grünen Korridors“ beim Zoll für die Sicherstellung der Grundversorgung, spezielles Verfahren für die Zahlung von Krankengeld für Personen, die unter Quarantäne stehen etc.

Ferner hat die russische Regierung am 18. März 2020 angeordnet, Tourismus- und Flugverkehrsunternehmen zunächst bis zum
1. Mai 2020 einen Steueraufschub und einen Aufschub hinsichtlich Versicherungsprämien sowie ein Moratorium für die Einreichung von Insolvenzanträgen zu gewähren.

(Hinweis: Nach dem russischen Insolvenzrecht muss der Geschäftsleiter eines Unternehmens spätestens nach einem Monat ab Auftreten von Insolvenzmerkmalen einen Insolvenzantrag beim zuständigen Wirtschaftsgericht stellen. Anders als nach deutschem Recht droht bei Verstoß zwar keine strafrechtliche Haftung, jedoch kommt eine administrative Haftung durch Bußgelder oder Berufsverbote in Betracht.)

Darüber hinaus werden planmäßige Außensteuer- sowie Zollprüfungen vorübergehend ausgesetzt, um die Gesundheit der Behördenmitarbeiter zu schützen. Außenprüfungen sollen auf ein Minimum beschränkt werden (z.B. auf außerplanmäßige Prüfungsfälle bei drohenden Schäden an Leib oder Leben). Beachten Sie bitte, dass andere Maßnahmen zur Vornahme steuerlicher oder zollrechtlicher Überprüfungen (Innenprüfungen, Vorlage von Unterlagen) weiterhin vorgenommen werden können.

Maßnahmen der Russischen Föderation im Kampf gegen das Coronavirus (COVID–19) – Verlängerung Visa für Ausländer und Erteilung Arbeitserlaubnisse wieder möglich


Nach Angaben des russischen Innenministeriums und der Deutsch-Russischen Auslandshandelskammer können Ausländer seit dem
19. März 2020 ihren vorübergehenden Aufenthalt auf dem Gebiet der Russischen Föderation wieder verlängern. Dies gilt insbesondere auch für Arbeitsvisa.

Um den Aufenthaltstitel zu verlängern, genügt ein formloser Antrag bei einer lokalen Bezirksabteilung des Innenministeriums. Dies gilt unabhängig vom Zweck der Einreise in die Russische Föderation.

Auch die kurzzeitig eingestellte Erteilung von Arbeitserlaubnissen ist wieder aufgenommen worden.

Diese Information bezieht sich auf unseren Blogbeitrag zu den Reisebeschränkungen.

Maßnahmen der Russischen Föderation im Kampf gegen das Coronavirus (COVID–19) – regionale Maßnahmen


Seit dem 5. März 2020 gilt der Erlass Nr. 12-UM des Moskauer Bürgermeister Sergej Sobjanin, der Maßnahmen vorsieht, die die Ausbreitung des Coronavirus verhindern sollen. Damit führt Moskau den erhöhten Bereitschaftszustand ein – einen Modus im staatlichen System zur Verhütung und Bewältigung von Notsituationen. Er schreibt unter anderem auch eine verpflichtende 14-tägige Selbstquarantäne für Einreisende aus Coronavirus- Risikoländern vor, darunter Deutschland.

Reisende aus Risikoländern, die in die russische Hauptstadt einreisen, müssen:

  • Unmittelbar nach der Ankunft die Hotline +7 (495) 870 45 09 (täglich von 08:00 bis 21:00 Uhr) anrufen und die Behörden über Aufenthaltsorte und -dauer im Ausland unterrichten;
  • sich in eine 14-tägige Selbstquarantäne in einer Wohnung bzw. einem Hotel begeben, d. h. nicht zur Arbeit oder in eine Bildungseinrichtung gehen und Aufenthalte an öffentlichen Orten vermeiden, bei einem Aufenthalt von weniger als 14 Tage, muss diese gesamte Zeit in Quarantäne verbracht werden. Nach Ablauf dieser Zeit, auch wenn sie weniger als 14 Tage beträgt, dürfen die Reisenden in ihr Ursprungsland zurückkehren;
  • bei Krankheitssymptomen auf keinen Fall in eine Klinik oder in ein Krankenhaus gehen. Die medizinische Versorgung für alle Patienten mit Verdacht auf eine neue Coronavirusinfektion ist kostenfrei.
  • Für die Beantragung einer Krankschreibung steht ebenfalls die Hotline des Gesundheitsministeriums unter der Nummer
    +7 (495) 870 45 09 zur Verfügung. Die Krankschreibung wird durch einen Kurier direkt nach Hause zugestellt.

 

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Maßnahmen der Russischen Föderation im Kampf gegen das Coronavirus (COVID–19) – Reisebeschränkungen


Vom 18. März 2020 0:00 Uhr bis zum 1. Mai 2020 gilt ein Einreiseverbot für ausländische Personen in die Russische Föderation. Die russische Regierung hat am 16. März 2020 einen entsprechenden Erlass Nr. 635 – r veröffentlicht. Ferner haben die russischen Behörden die Ausstellung bzw. Vergabe von Visa einschließlich Arbeitsvisa, Arbeitserlaubnissen und deren Verlängerung vorübergehend ausgesetzt. Damit ist auch ausländischen Bürgern mit einer gültigen Arbeitserlaubnis oder einem Visum die Einreise in die Russische Föderation untersagt. Das Einreiseverbot gilt damit auch für alle ausländischen Staatsbürger, die in der Russischen Föderation arbeiten, sofern sie keine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis besitzen. Ausländer, die sich aktuell in Russland aufhalten und über ein gültiges Visum verfügen, müssen jedoch nicht ausreisen.

Der Flugverkehr zwischen der EU bzw. Deutschland und der Russischen Föderation ist derzeit ohnehin stark eingeschränkt.

Ausnahmen gelten unter anderem für Personen mit einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis (вид на жительство), Diplomaten, offizielle Delegationen, Mitarbeiter von Botschaften und Konsulaten, Besatzungen von Flugzeugen, Schiffen und Zügen sowie Menschen, die zu Beerdigungen einreisen und Transitreisende.

Unabhängig von den aktuellen Reisebeschränkungen gilt seit dem 5. März 2020 eine 14-tägige Selbstquarantäne für Einreisende aus Coronavirus- Risikoländern (darunter Deutschland) für das Gebiet der Stadt Moskau und das Moskauer Gebiet, die weiterhin von denjenigen zu beachten ist, die nach Russland einreisen dürfen (also u.a. Diplomaten). Weiterlesen

Neuregelungen zum gutgläubigen Erwerb von Immobilien


Seit dem 1. Januar 2020 gelten Änderungen des russischen Zivilgesetzbuches (ZGB RF), die wesentlichen Neuregelungen zum gutgläubigen Erwerb von Immobilien enthalten. Zur Umsetzung der neuen Regelungen im ZGB RF für das Immobilienrecht ist am 1. Januar 2020 das Gesetz „Über Änderungen des Ersten Teils des Zivilgesetzbuches der Russischen Föderation“ vom 16. Dezember 2019 Nr. 430-FZ in Kraft getreten, dessen Ziel es ist, mehr Transparenz und Legitimität bei Transaktionen auf dem russischen Immobilienmarkt zu schaffen.

Bereits seit dem 1. März 2013 gelten in Russland Regelungen hinsichtlich Publizität und öffentlichen Glauben des Registers, wonach diejenige Person als Rechteinhaber gilt, die im Staatlichen Register für Immobilienrechte und -rechtsgeschäfte (EGRP) auch als Rechteinhaber aufgeführt ist. Weiterlesen

Veröffentlicht in Recht

Gesetzliche Neuregelungen zum Aufenthaltsrecht in Russland


Mit einem neuen Gesetz[1] werden ab 1. November 2019 die Voraussetzungen und Verfahren zur Erteilung einer Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis neu geregelt und vereinfacht.

Das russische Aufenthaltsrecht unterscheidet nunmehr zwischen 3 Typen von Aufenthaltstiteln:

  • einer befristeten Aufenthaltserlaubnis (разрешение на временное проживание / razreshenie na vremennoe prozhivanie),
  • einer befristeten Niederlassungserlaubnis (вид на жительство до … лет / vid na zhitelstvo srokom do .. let) und
  • einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis (бессрочный вид на жительство / bessrochnij vid na zhitelstvo).

Der wichtigste Unterschied zum deutschen Aufenthaltsrecht besteht darin, dass eine Niederlassungserlaubnis auch befristet sein kann.

Befristete Aufenthaltserlaubnis

Die sogenannte jährliche Quotenregelung für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis wird für bestimmte Kategorien von Ausländern abgeschafft. So kann eine befristete Aufenthaltserlaubnis ohne Berücksichtigung der staatlichen Quote an folgende Personen erteilt werden:

  • Ausländer, die in der Russischen Föderation investiert haben, wobei die Höhe der Investitionen von der Regierung festgelegt werden soll. Eine entsprechende Bestimmung wurde aber bisher noch nicht getroffen.
  • Bürger der ehemaligen UdSSR-Staaten, die in der Russischen Föderation eine Berufsausbildung oder Studium abgeschlossen haben.
  • Ausländer, die mit einem Bürger der Russischen Föderation verheiratet sind;
  • Kinder von Ausländern, die bereits eine befristete Aufenthaltserlaubnis in der Russischen Föderation erhalten haben oder gleichzeitig zusammen beantragen.

Die Bearbeitungsfrist für Anträge auf Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis wurde von 6 auf 4 Monate verkürzt. Weiterlesen

Veröffentlicht in Recht

Gesetzesänderung zur Liberalisierung der staatlichen Devisenkontrolle in Russland


Am 1. Januar 2020 treten Änderungen des russischen Gesetzes „Über die Devisenregulierung und Devisenkontrolle“ vom
10. Dezember 2003 Nr. 173-FZ (Devisengesetz) in Kraft, die zu einer weiteren Liberalisierung des russischen Devisenrechts führen werden, was nur begrüßt werden kann.

Das neue Gesetz beinhaltet unter anderem folgende Änderungen:

  1. Abschaffung von Repatriierungspflichten russischer Währung von in Russland ansässigen natürlichen und juristischen Personen (nach dem russischen Devisenrecht sogenannte „Deviseninländer“) bei Warenexporten sowie schrittweise bei Rohstoffexporten.

    Unter Repatriierung versteht man im russischen Devisenrecht die Pflicht in Russland ansässiger natürlicher und juristischer Personen, in bestimmten Fällen zu gewährleisten, dass Einnahmen aus grenzüberschreitenden Geschäften auf Konten in Russland zurückgeführt werden. Diese Pflicht wurde eingeführt, um die illegale Verlagerung von Gelder ins Ausland zu verhindern.

  2. Recht in Russland ansässiger Personen, unbegrenzt Konten in russischer und ausländischer Währung nicht nur bei Banken im In- und Ausland, sondern auch bei anderen im Ausland ansässigen Finanzmarktorganisationen zu eröffnen.
  3. Zulässigkeit von Zahlungen durch russische natürliche Personen auf ein ausländisches Konto einer anderen russischen natürlichen Person in Fremdwährung für geleistete Arbeiten, übergebene Waren oder erbrachte Dienstleistungen, sofern der Zahlungsempfänger sich mehr als 183 Tage im Ausland aufhält und seine Tätigkeit ohne Gründung einer juristischen Person ausübt. Die zuständigen russischen Aufsichtsbehörden sind befugt, Unterlagen von russischen Personen zum Nachweis ihrer Berechtigung zur Ausübung einer Tätigkeit ohne Gründung einer juristischen Person im Ausland zu verlangen.
  4. Aufhebung der Verpflichtung, russischen Steuerbehörden eine Übersicht über Kontobewegungen über ein ausländisches Konto vorzulegen, vorausgesetzt, dass dieses Konto bei Banken in OECD- oder GAFI-Mitgliedstaaten eröffnet wurde, die am Austausch von Finanzinformationen beteiligt sind, und dass der Gesamtbetrag der gutgeschriebenen (abgeschriebenen) Beträge für das Berichtsjahr 600.000 Rubel (ca. 8.200 Euro) oder einen entsprechenden Betrag in Fremdwährung nicht übersteigt.
  5. Vereinfachte Zahlungsverfahren für russische Universitäten und ihre Niederlassungen im Ausland mit In- und Ausländern.

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Veröffentlicht in Recht

Lizenzpflichtige Tätigkeiten in Russland weiter reduziert


Für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten in Russland ist eine staatliche Genehmigung erforderlich. Diese wird als Lizenz bezeichnet. Einzelheiten regelt das Gesetz über die Lizenzierung einzelner Tätigkeitsarten vom 4. Mai 2011 Nr. 99-FZ (LizenzG RF). Das Gesetz sieht derzeit ca. fünfzig genehmigungspflichtige Tätigkeiten vor.

In den letzten Jahren wurden die Lizenzerfordernisse sukzessive reduziert. Eine weitere Erleichterung erfolgte nunmehr durch das Föderale Gesetz Nr. 148-FZ vom 17. Juni 2019, durch das bestehende Lizenzpflichten für die Herstellung von Kopien audiovisueller Werke, Computer-Software, Datenbanken und Tonträger aufgehoben wurden. So wurde insbesondere Art. 12 Punkt 1 Nr. 38 LizenzG RF gestrichen, der Lizenzpflichten für die genannten Tätigkeiten vorsah.

Zudem wurde die Vorschrift des Art. 8 Punkt 5 LizenzG RF, die auf Art. 12 Punkt 1 Nr. 38 LizenzG RF Bezug nahm, außer Kraft gesetzt. Die Vorschrift betraf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung von Kopien audiovisueller Werke, Computersoftware, Datenbanken und Tonträger, mit Ausnahme der Fälle, wenn solche Tätigkeiten selbstständig von Personen ausgeübt werden, die von einem föderalen Gesetz oder einem Vertrag Nutzungsrechte ableiten. Danach durften solche Tätigkeiten nur unter Verwendung von im Eigentum des Herstellers bzw. Lizenzinhabers stehenden Produktionsanlagen erfolgen. Diese Regelung entfällt nun.

Es wird erwartet, dass die Änderungen einerseits den Verwaltungsaufwand für Unternehmen verringern und auf der anderen Seite zu einer Haushaltsentlastung des Staates führen werden.

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Russische Steuerbehörden vereinheitlichen ihre Verwaltungspraxis


Russische Steuerbehörden haben ihre Verwaltungspraxis zu Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Missbrauch von Normen internationaler Abkommen durch die Behörden festgestellt wurde, vereinheitlicht.

Maßgebliches Instrument im Kampf gegen steuerliche Missbrauchstatbestände ist danach das Konzept des wirtschaftlich Berechtigten.

Im Schreiben des Föderalen Steueramtes der Russischen Föderation vom 6. Mai 2019 (N CA-4-7/8448) werden in diesem Zusammenhang mehrere konkrete steuerrechtliche Streitigkeiten angeführt. Weiterlesen