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Änderungen zum Austrittsrecht eines Gesellschafters aus einer OOO – gute Nachrichten für Joint Venture


Zum 11. August 2020 traten Änderungen von Art. 23, 26 des russischen Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG RF) und Art. 94 des russischen Zivilgesetzbuches (ZGB RF) in Kraft.1

Gemäß Art. 94 Punkt 1 Nr. 1 ZGB RF und Art. 26 GmbHG RF hat jeder Gesellschafter einer russischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (abgekürzt OOO2) ein jederzeitiges einseitiges Austrittsrecht aus der Gesellschaft unabhängig von der Zustimmung der übrigen Gesellschafter, wenn diese Möglichkeit ausdrücklich durch die Satzung vorgesehen ist. Soll nach der Gründung der OOO eine solche Satzungsregelung neu aufgenommen werden, ist diese Satzungsänderung einstimmig zu beschließen. An diesen Regelungen hat sich nichts geändert. Weiterlesen