Wird das Finanzamt im Laufe eines Kalenderjahrs für die Veranlagung eines im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen zuständig, bleibt es künftig für den Rest des Kalenderjahrs dabei. – Die Konsequenzen erläutern Ihnen Frank Gehring und Martin Diemer.
Bisher wechselte die Zuständigkeit bei Eintritt der Registrierungspflicht vom BZSt an das Finanzamt – fielen die Gründe für die Veranlagungspflicht später wieder weg, wurde das BZSt erneut zuständig.
Konsequenzen
Künftig bleibt es nicht nur bei der Zuständigkeit des Finanzamts, wenn die Voraussetzungen für die Veranlagungspflicht später wieder wegfallen. Vielmehr lassen sich angefallene Vorsteuern künftig sogar vor Eintritt der Veranlagungspflicht beim Finanzamt geltend machen, wenn über diese Vorsteuer noch kein Vergütungsantrag eingereicht wurde. Damit lässt sich das nicht selten ausgesprochen langwierige und formfehleranfällige Vorsteuer-Vergütungsverfahren vermeiden.
Beratungshinweis
Die neue Zuständigkeitsregelung dient der Vereinfachung und ist sicherlich zu begrüßen. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Laufe des Jahrs eine Veranlagungspflicht in Deutschland entsteht, sollte überlegt werden, ob die Einreichung eines unterjährigen Vorsteuervergütungsantrags nicht hinausgeschoben werden sollte, bis Gewissheit darüber herrscht. Hier ist der Cashflow-Nachteil durch den Aufschub gegen den Nachteil abzuwiegen, der durch das Vorsteuer-Vergütungsverfahren entstehen kann.
Dem Wortlaut des Schreibens nach sind keine Nullmeldungen abzugeben, solange im einzelnen Kalenderjahr keine Umsätze in Deutschland bewirkt werden, für die der nicht ansässige Unternehmer die Steuer schuldet. Ob das wirklich so erfolgen soll, sollte im Zweifel allerdings mit dem zuständigen Finanzamt besprochen werden, das sonst unter Umständen versucht sein könnte, dem Schweigen des Unternehmers mit Verspätungszuschlägen zu begegnen.
Sie sind an weiteren Informationen zu diesem Thema interessiert? – Dann rufen Sie bitte Ihre Ansprechpartner an oder schicken ihnen einfach eine E-Mail.
Frank Gehring
Tel.: +49 211 981-2771
frank.gehring@de.pwc.com
Martin Diemer
Tel.: +49 69 9585-6104
martin.diemer@de.pwc.com
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 7. Juni 2011,BStBl I 2011, 581