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Steuern & Recht

Kein Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer Stromleitung


Sofern eine Gemeinde hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, ist sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art zwar mit ihrer Wärmeversorgung unternehmerisch tätig ist, die angefallene Vorsteuer sich jedoch allein auf die Erschließung des Stromnetzes im Gemeindegebiet bezieht.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) unternehmerisch und damit wirtschaftlich tätig. Die als Eigenbetrieb einer Gemeinde geführten Stadtwerke hatten mit einer Gesellschaft (AG) einen „Konzessionsvertrag“ abgeschlossen, wonach die AG zur Energieversorgung in dem Gemeindegebiet verpflichtet war. Später schlossen die Parteien einen weiteren so genannten „Leistungsvertrag“ speziell über die Errichtung einer Stromleitung von einem Umspannwerk in das Gemeindegebiet. Darin wurde der AG „der unmittelbare, unentgeltliche Besitz“ an dieser zu errichtenden Stromleitung eingeräumt. Die AG verpflichtete sich, diese Stromleitung zu betreiben, alle damit zusammenhängenden Kosten zu tragen und stellte den Stadtwerken dafür eine Rechnung mit Mehrwertsteuer aus. Der Bundesfinanzhof (BFH) versagte den Stadtwerken den Vorsteuerabzug aus diesen Kosten.

Kein direkter Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen „Wärmeversorgung“

Die Gemeinde ist zwar mit ihren Stadtwerken u.a. zur Trinkwasser- und Wärmeversorgung mit einem BgA unternehmerisch tätig. Selbst wenn man deshalb davon ausginge, dass die streitige Eingangsleistung von den Stadtwerken bezogen worden wäre, stünde ihr – so der BFH – kein Vorsteuerabzug zu. Sie hätte diese Leistung nämlich nicht für Zwecke ihrer besteuerten Umsätze verwendet. Denn: Die für den Bezug der betreffenden Leistungen getätigten Aufwendungen müssen zu den Kostenelementen der besteuerten Umsätze selbst gehören. Zu diesen Kosten zählen Aufwendungen aber nur, soweit sie ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in den steuerpflichtigen Tätigkeiten haben. Die Errichtung der Stromleitung stand aber in keinem solchem unmittelbaren Zusammenhang mit den steuerbaren und steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen (der Trinkwasser- und Wärmeversorgung), die die Gemeinde insofern mit ihren Stadtwerken ausführte. Die fraglichen Aufwendungen hatten ihren ausschließlichen Entstehungsgrund nicht in dieser wirtschaftlichen Tätigkeit. Denn eindeutiger und klar im Vordergrund stehender Zweck der Errichtung der Stromleitung war die elektrische Erschließung des Gemeindegebiets für (noch anzusiedelnde bzw. bereits vorhandene) Gewerbebetriebe, was nach Dafürhalten des BFH eine öffentlich-rechtliche Aufgabe der Kommunen darstellt und insofern einem ausschließlichen Entstehungsgrund  in der wirtschaftlichen Tätigkeit der Wasser- und Wärmeversorgung entgegen stand.

Fundstelle

BFH-Urteil vom 14. März 2012 (XI R 8/10), als NV-Entscheidung veröffentlicht am 8. August 2012