Am 13. Januar 2021 wurde der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist für von Steuerberatern und Lohnsteuerhilfevereinen erstellte Steuererklärungen veröffentlicht.
Zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie sieht der Gesetzentwurf eine Verlängerung der regulär Ende Februar 2021 ablaufenden Erklärungsfrist in beratenen Fällen nach § 149 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate bis zum 31. August 2021 vor, § 36 Abs. 1 EGAO-E. Ein Antrag auf Fristverlängerung nach § 109 Abs. 2 AO soll nach dem allgemeinen Teil der Begründung (A.VI.1.) nicht erforderlich sein. Die Verlängerung soll explizit nicht für Fälle der Vorabanforderung von Steuererklärungen nach § 149 Abs. 4 AO gelten.
Aufgrund der sechsmonatigen Verlängerung der Erklärungsfrist soll auch die zinsfreie Karenzzeit nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO von regulär fünfzehn Monaten für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate verlängert werden, § 36 Abs. 2 EGAO-E. Der Zinslauf für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen für den Besteuerungszeitraum 2019 würde somit erst am 1. Oktober 2021 beginnen.
Fundstelle
Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD, 12. Januar 2021, BT-Drs. 19/25795.