Leibrenten und andere Leistungen, die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen erbracht werden, gehören zu den sonstigen Einkünften und sind mit dem jeweiligen Besteuerungsanteil zu erfassen. Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte klar, dass hierzu auch die Leistungen aus gesetzlichen Rentenversicherungen in Dänemark gehören.
Steuern & Recht
Eine Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen aufgrund von Überentnahmen ist auch dann vorzunehmen, wenn im Veranlagungszeitraum keine Überentnahme vorliegt, sich aber ein Saldo aufgrund von Überentnahmen aus den Vorjahren ergibt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch bei langfristiger Vermietung von Gewerbeobjekten – anders als bei Wohnobjekten – die Einkünfteerzielungsabsicht nicht vermutet wird, sondern im Einzelfall konkret festzustellen ist.
Ein Veräußerungsgewinn entsteht grundsätzlich im Zeitpunkt der Veräußerung und unabhängig davon, ob der Kaufpreis gestundet wird. Der Zeitpunkt des (späteren) Kaufpreiszuflusses ist irrelevant.
Das Sortengeschäft (Geldumtausch) ist keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung. Der Leistungsort ist dort, wo der jeweilige Kunde ansässig ist. Ein Vorsteuerabzug kann deshalb insofern anteilig geltend gemacht werden, als dieser mit Leistungen im Zusammenhang steht, die an im Nicht-EG Bereich (Drittlandsgebiet) ansässige Kunden erbracht wurden. Die Ansässigkeit muss "plausibel" nachgewiesen werden.
Ein geschäftsführender Komplementär einer Kommanditgesellschaft kann umsatzsteuerlich unselbständig sein, wenn er gegenüber der Gesellschaft gebunden ist und damit seine Stellung im Innenverhältnis quasi derjenigen eines Angestellten entspricht. Soweit geschäftsführende Gesellschafter von Personengesellschaften bisher als Unternehmer qualifiziert worden sind, ist dies jetzt im Einzelfall kritisch zu prüfen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass die Umsatzbesteuerung der privaten Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW entweder pauschal in Anlehnung an die ertragsteuerliche Ein-Prozent-Regelung oder aber nach den tatsächlichen Kosten durchzuführen ist. Eine Kombination der verschiedenen Methoden ist nicht möglich.
Ermittlung der unentgeltlichen Wertabgabe durch Schätzung muss einheitlich erfolgen
Bei der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs kann nach einer von der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 27. August 2004 getroffenen Vereinfachungsregelung von der sogenannten Ein-Prozent-Regelung Gebrauch gemacht werden. Dabei ist für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten ein pauschaler Abschlag von 20 Prozent vorzunehmen. Diese Vereinfachungsregelung kann nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden; der Unternehmer darf nicht die Ein-Prozent-Regelung heranziehen und sodann den Abschlag für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten anhand der tatsächlichen Kosten ermitteln. In dem vom BFH jetzt entschiedenen Fall war ein Steuerpflichtiger bei der Berechnung des ertragsteuerlichen Werts der Nutzungsentnahme von der Ein-Prozent-Regelung ausgegangen, hatte aber den prozentualen Abschlag für die nicht mit Vorsteuer belasteten Aufwendungen anhand der tatsächlichen Kosten ermittelt. Er war der Auffassung, die pauschale Kürzung von 20 Prozent sei optional und nicht verpflichtend ("kann-Vorschrift"). Der BFH betonte hingegen, dass es sich bei der getroffenen Regelung um ein einheitliches und nicht trennbares "Vereinfachungsangebot der Verwaltung zur Übernahme des Ein-Prozent Wertes abzüglich 20 Prozent" handelt. Will der Unternehmer geltend machen, dass bei ihm besondere Verhältnisse gegeben sind, die durch diese Schätzung nicht zutreffend erfasst werden, bleibt es ihm unbenommen, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung seines Fahrzeugs eine der beiden anderen im BMF-Schreiben aufgeführten Methoden zu wählen (Fahrtenbuchregelung oder sachgerechte Schätzung). (MH)
Fundstelle
BFH-Urteil vom 19. Mai 2010 (XI R 32/08), veröffentlicht am 22. September 2010
Die Verwaltung von Sporthallen sowie das Einziehen der Hallenmieten durch einen gemeinnützigen Verein gegen Entgelt im Auftrag der Stadt, ist weder eine sportliche Veranstaltung noch steuerbefreit.
Die Einräumung eines Wandlungsrechts eröffnet die Chance zu einem preisgünstigen Vermögenserwerb, führt aber erst dann zu einem Zufluss und damit zu einer Einnahme als geldwerter Vorteil, wenn der Berechtigte die Wandlung vollzieht. Eine Zurechnung des geldwerten Vorteils zu einem künftigen Dienstverhältnis ist zwar möglich, bedarf aber der Feststellung eines eindeutigen Veranlassungszusammenhangs, wenn sich andere Ursachen für die Vorteilsgewährung als Veranlassungsgrund aufdrängen.
Dem Schriftformerfordernis bei Klageeinreichung kann auch auf andere Weise entsprochen werden, als durch eigenhändige Unterzeichnung des Schriftstückes durch den Verfasser, wenn in Verbindung mit weiteren Unterlagen oder Umständen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, kenntlich wird.