Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nur steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden gezahlt werden. Ein Pilot bezieht daher keinen steuerfreien Arbeitslohn, wenn er für den Dienst zu begünstigten Zeiten pauschale und gleichbleibende Flugzulagen erhält. Der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden, ob eine pauschale Flugzulage, die neben den allgemeinen Berufserschwernissen des Flugpersonals auch Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit entgelten soll, nach den einkommensteuerlichen Vorschriften steuerfrei ist.