Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Urteilen seine Rechtsprechung zur Teilwertabschreibung bei börsennotierten Aktien präzisiert und erneut klargestellt, dass von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung dann auszugehen ist, wenn der Börsenkurswert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Aktienerwerbs gesunken ist.