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Steuern & Recht

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Geleistete Anzahlungen gehören nicht zum schenkungsteuerlichen Verwaltungsvermögen


Geleistete Anzahlungen wirken sich nicht schädlich auf die Berechnung der Verwaltungsvermögensquote aus. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil gegen die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. Oktober 2013 entschieden. Weiterlesen

EuGH zum Vorsteuerabzug bei nicht erfolgter Lieferung und bei Anzahlungen


Der Europäische Gerichtshof war zum Vorsteuerabzug bei nicht gelieferten Blockheizkraftwerken und der Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Anzahlungen im Zuge von betrügerischen Praktiken gefragt. In seinem Urteil bejahen die Europarichter einen Vorsteuerabzug auf Anzahlungen grundsätzlich dann, wenn die Lieferung zum Zeitpunkt der Anzahlung sicher ist. Eine Korrektur des Vorsteuerabzugs nur bei Rückzahlung der Anzahlung begegnet ebenfalls keinen europarechtlichen Bedenken. Weiterlesen

Versagung des Vorsteuerabzugs aus Anzahlungen und nicht erfolgter Lieferung EU-rechtswidrig?


Der Bundesfinanzhof hatte dem Europäischen Gerichtshof Fragen zum Vorsteuerabzug bei nicht gelieferten Blockheizkraftwerken und der Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Anzahlungen vorgelegt. In den betreffenden Fällen geht es um Lieferungen, die aufgrund eines Betrugs der Lieferer nicht stattfand und die daraus resultierende Berichtigung des Vorsteuerabzugs. Weiterlesen

Vorsteuerabzug auf Anzahlungen setzt tatsächliche Lieferung voraus


Der Vorsteuerabzug, den der Leistungsempfänger bezüglich seiner Anzahlung vorgenommen hat, muss berichtigt werden, wenn die Lieferung letztlich nicht bewirkt wird, auch wenn der Lieferer zur Entrichtung dieser Steuer verpflichtet bleiben und die Anzahlung nicht zurückgezahlt haben sollte. Dies hat der Europäische Gerichtshof in einem bulgarischen Fall entschieden. Weiterlesen

Umsatzsteuer: Leistungsort für Anzahlungen bei Vermittlung grundstücksbezogener Leistungen


Am 8. September 2011 traf der Bundesfinanzhof eine Entscheidung zum Leistungsort für Anzahlungen bei der Vermittlung grundstücksbezogener Leistungen. – Die Besonderheit des Falles: Bei Anzahlung stand der Ort der späteren Leistung noch nicht fest. Alles Wichtige zu den Hintergründen und Folgen des Urteils lesen Sie im folgenden Beitrag.

 

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