Der Bundesfinanzhof hat die Maßstäbe für den steuermindernden Abzug von Betriebsausgaben für die Vergütung von Arbeitsleistungen naher Angehöriger präzisiert. Es gilt der Grundsatz der Fremdüblichkeit, die vertragliche Arbeitsleistung muss erbracht und der entsprechende Lohn auch tatsächlich gezahlt werden. Weiterlesen
Steuern & Recht
Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Wohnungen und werden Nebenkosten teilweise nicht erhoben, liegt eine verbilligte Überlassung nur vor, soweit die tatsächlich erhobene Miete zusammen mit den tatsächlich abgerechneten Nebenkosten die ortsübliche Miete unterschreitet. Dabei muss auch berücksichtigt werden, ob und in welchem Umfang vergleichbare Wohnungen an fremde Dritte günstiger vermietet werden.
Auch wenn ein durch den geschäftsführenden Kleingesellschafter gewährtes Darlehen zunächst aus gesellschaftsrechtlichen Gründen gewährt worden war, kann der spätere Verzicht durch das zugleich bestehende Arbeitsverhältnis veranlasst sein und insoweit zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen, als die Darlehensforderung noch werthaltig ist.