Eine zum Kapitalertragsteuerabzug berechtigende Gewinnbeteiligung kann bei der Übernahme von Genussscheinen einer Bank auch dann vorliegen, wenn die vereinbarte Ausschüttung im Falle eines Bilanzverlustes der Bank unterbleiben soll.
Eine zum Kapitalertragsteuerabzug berechtigende Gewinnbeteiligung kann bei der Übernahme von Genussscheinen einer Bank auch dann vorliegen, wenn die vereinbarte Ausschüttung im Falle eines Bilanzverlustes der Bank unterbleiben soll.