Erfolgt die Auszahlung einer Gesamtvergütung in zwei Veranlagungszeiträumen in etwa gleich großen Teilbeträgen, kommt eine einkommensteuerliche Tarifbegünstigung einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zufolge nicht in Betracht. Die Tarifbegünstigung des einschlägigen § 34 Einkommensteuergesetz knüpft danach an die Progressionsbelastung durch zugeflossene Einnahmen und grundsätzlich nicht daran an, ob die Modalitäten des Zuflusses vereinbart oder dem Zahlungsempfänger aufgezwungen wurden. Im Streitfall handelte es sich um eine Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung, die insgesamt mehrere Jahre betraf.
Steuern & Recht
Die Auszahlung einer einheitlichen Abfindung in zwei Teilbeträgen steht der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausnahmsweise nicht entgegen, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und wenn die Nebenleistung geringfügig ist. Weiterlesen
Eine Ausgleichszahlung für die vorzeitige Beendigung eines Pachtvertrages, die sich zwar an dem bei regulärer Vertragserfüllung zu zahlenden Pachtzins orientiert, ist dennoch nicht Erfüllungsleistung aus dem ursprünglichen Pachtvertrag, sondern als Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen ermäßigt zu besteuern. Weiterlesen
Werden Teile der wesentlichen Betriebsgrundlagen einer KG unter Fortführung stiller Reserven auf eine Schwester-KG übertragen und danach die Mitunternehmeranteile an der Schwester-KG veräußert, so ist die Tarifbegünstigung für Veräußerungsgewinne (als außerordentliche Einkünfte) nicht möglich, wenn nicht alle in der Person des veräußernden Mitunternehmers vorhandenen stillen Reserven in einem einheitlichen Vorgang aufgedeckt werden. Diese vom Bundesfinanzhof im Dezember 2014 beantwortete Frage steht nun auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand. Weiterlesen
Werden Teile der wesentlichen Betriebsgrundlagen einer KG unter Fortführung stiller Reserven auf eine Schwester-KG übertragen und danach die Mitunternehmeranteile an der Schwester-KG veräußert, so ist die Tarifbegünstigung für Veräußerungsgewinne (als außerordentliche Einkünfte) nicht möglich, wenn nicht alle in der Person des veräußernden Mitunternehmers vorhandenen stillen Reserven in einem einheitlichen Vorgang aufgedeckt werden. Weiterlesen
Tarifbegünstigte außerordentliche Einkünfte für eine mehrjährige Tätigkeit können auch bei Steuerpflichtigen vorliegen, die gewerblich tätig sind und wenn die Einkünfte aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung atypisch zusammengeballt zufließen. Weiterlesen
Das Bundesfinanzministerium nimmt in einem Schreiben zur steuerlichen Situation von Entlassungsentschädigungen Stellung, insbesondere zu Fragen hinsichtlich der Zusammenballung von Einkünften in einem Veranlagungszeitraum und zeigt die Ermittlung der im Einzelnen zu berücksichtigenden Einkünfte anhand von Beispielen auf. Weiterlesen
Sonderzahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die in zwei Veranlagungszeiträumen gezahlt werden, sind grundsätzlich nicht als außerordentliche Einkünfte nach § 24 Nr. 1 in Verbindung mit § 34 Einkommensteuergesetz begünstigt – auch wenn es sich um eine sog. Teilleistung handelt und die eigentliche Abfindung weitaus höher ist. Weiterlesen
Die Vereinnahmung eines berufsüblichen Honorars für die Bearbeitung eines mehrjährigen Mandats führt bei einem Rechtsanwalt nicht zu begünstigten außerordentlichen Einkünften für eine sich mindestens über zwei Veranlagungszeiträume erstreckende Tätigkeit im Sinne von § 34 Abs. 2 Einkommensteuergesetz. Weiterlesen
Voraussetzung für eine steuerbegünstigte Abfindung ist neben anderen, dass sich der Steuerpflichtige dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht hat entziehen können. Diese Zwangssituation nimmt der Bundesfinanzhof auch für den Fall an, wenn der Arbeitnehmer im Konflikt mit seinem Arbeitgeber trotz bereits vereinbarter Arbeitnehmererfindervergütung nachgibt und stattdessen ein Abfindungsangebot annimmt. Die gütliche Einigung stellt nach Ansicht der obersten Finanzrichter dabei nicht den tatsächlichen Druck in Frage, dem der Arbeitnehmer ausgesetzt war.