Verpflichtet sich der Vermieter von Kraftfahrzeugen gegenüber den Mietern, das Fahrzeug zum Mietende zu veräußern und den Veräußerungserlös insoweit an diese auszuzahlen, als er den kalkulierten Restwert übersteigt, kann er dafür ratierlich eine entsprechende Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden. Solche Verpflichtungen aus einem Erfüllungsrückstand sind über die Restlaufzeit abzuzinsen.