Die vorgezogene Anwendbarkeit des Abzugsverbots für börsenkursbedingte Teilwertabschreibungen bei Auslandsbeteiligungen im Veranlagungszeitraum 2001 ist eine unzulässige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit. Dieser vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 22. Januar 2009 geäußerten Auffassung hat sich die Finanzverwaltung jetzt angeschlossen.
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Die vorgezogene Anwendbarkeit des Abzugsverbots für börsenkursbedingte Teilwertabschreibungen bei Auslandsbeteiligungen im Veranlagungszeitraum 2001 ist eine unzulässige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden, nachdem er zuvor wegen gemeinschaftsrechtlicher Bedenken den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung angerufen hatte.