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Steuern & Recht
Die Höhe der Mehraufwendungen für die Verpflegung richtet sich bei ständig wechselnden Tätigkeitsstätten nach der Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn der Arbeitnehmer stets in derselben auswärtigen Unterkunft nächtigt.
Der Bundesfinanzhof gab einem Piloten Recht, der gegen den Ansatz der Entfernungspauschale hinsichtlich seiner Fahrten zwischen Wohnung und Heimatflughafen geklagt hatte. Die Begründung des Flugzeugführers ergab sich – berechtigterweise – aus der geänderten BFH-Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte (diese ist nur dort, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit befindet). Weiterlesen
Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber wiederholt für ein Jahr befristet an einem anderen Betriebsteil des Arbeitgebers als seinem bisherigen Tätigkeitsort eingesetzt wird, begründet dort keine regelmäßige Arbeitsstätte. Weiterlesen
Die regelmäßige Arbeitsstätte ist insbesondere durch den örtlichen Bezug zum Arbeitgeber gekennzeichnet. Ein Arbeitnehmer ist deshalb grundsätzlich dann auswärts tätig, wenn er außerhalb einer dem Arbeitgeber zuzuordnenden Tätigkeitsstätte (Betriebsstätte) tätig wird, wie dies insbesondere bei Leiharbeitnehmern der Fall ist. Weiterlesen
Kosten für Telefongespräche, die während einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche Dauer anfallen, können als Werbungskosten abzugsfähig sein. Weiterlesen
Beim „Outsourcing“ sind Arbeitnehmer regelmäßig auswärts tätig, insofern vergleichbar mit Arbeitnehmern, die bei Kunden ihres Arbeitgebers tätig sind. Anders hat der Bundesfinanzhof allerdings die Situation eines Postbeamten beurteilt, der unter Wahrung seines beamtenrechtlichen Status vorübergehend am bisherigen Tätigkeitsort einem privaten Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG zugewiesen wurde. Weiterlesen
Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte und somit über keinen Tätigkeitsschwerpunkt. Er kann deswegen grundsätzlich Verpflegungsmehraufwand geltend machen.