Der Unternehmer darf den von ihm zu erbringenden Nachweis der materiellen Tatbestandsmerkmale einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht in anderer Weise als durch Belege und Aufzeichnungen führen. Weiterlesen
Steuern & Recht
Wenn ein Unternehmer Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto und unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung verbucht, kann dies ausreichend dafür sein, den Buchnachweis gemäß den einschlägigen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes in Verbindung mit der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung zu führen. Weiterlesen
Das Bundesfinanzministerium hat aktuell zu den neuen Beleg- und Nachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen Stellung genommen und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass der neuen Rechtslage angepasst. Weiterlesen
Die Nichtbeanstandungsfrist für die Nachweise der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen wird bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung verlängert. Hierfür sollen noch im Sommer neue Regelungen erarbeitet werden. Weiterlesen
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat eine Nichtbeanstandungsregelung für die Nachweispflichten bei steuerfreien Lieferungen veröffentlicht. Sie sieht vor, dass der Buch- und Belegnachweis für bis zum 31. März 2012 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen noch auf Grundlage der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage geführt werden kann.
Am 17. Februar 2011 ergingen zwei Urteile des Bundesfinanzhofs zu Fragen der innergemeinschaftlichen Lieferungen und ihrer Umsatzsteuerbefreiung (V R 28/10 und V R 30/10). In beiden Entscheidungen bestätigt der Bundesfinanzhofs den Europäischen Gerichtshof, indem er unter anderem annimmt: Bei Verschleierung der Identität des Erwerbers zum Zwecke der Mehrwertsteuerhinterziehung darf – trotz Vorliegens der objektiven Voraussetzungen – die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung versagt werden.
Mit einer Rechnung, die nicht auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung hinweist und einer nicht gegenüber dem liefernden Unternehmer abgegebenen Verbringungserklärung, die den Unternehmer auch nicht namentlich bezeichnet, kann der umsatzsteuerlich erforderliche Belegnachweis nicht geführt werden. Damit wurden höchstrichterlich wieder einmal die strikt einzuhaltenden formellen Anforderungen bestätigt, auf die es ganz besonders bei Abholfällen zu achten gilt, wenn sich der Abnehmer nämlich als Steuerbetrüger erweist.
Beim Nachweis der Versendung im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung durch einen CMR-Frachtbrief ist es grundsätzlich erforderlich, die für die Ablieferung vorgesehene Stelle (den Bestimmungsort) anzugeben.
Ein Frachtbrief ist auch dann als Versendungsbeleg anzuerkennen, wenn er nicht vom Auftraggeber (Absender) unterzeichnet ist. Zum wiederholten Mal hat der BFH damit gegen die Verwaltung entschieden und auch zu den Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Stellung genommen.