Nach dem neuerlich überarbeiteten Entwurf des Anwendungsschreibens zur Übermittlung der E-Bilanz wird es die Finanzverwaltung nicht beanstanden, wenn Bilanz und GuV im Erstjahr – nach dem allgemeinen Verständnis – also für 2012 noch in Papierform eingereicht werden. Ferner werden der Mindestumfang der Angabepflichten konkretisiert und die Abgabepflicht für Betriebstätten und steuerbegünstigte Körperschaften sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts geregelt.