Entgelte aus einer echten Forfaitierung sind gem. § 8 Nr. 1a Satz 3 Gewerbesteuergesetz dem Gewerbeertrag als Entgelte für Schulden hinzuzurechnen. Für das Finanzgericht Hamburg gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Verfassungswidrigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsvorschrift. Weiterlesen
Steuern & Recht
Das sogenannte Bankenprivileg zur Hinzurechnung von Dauerschulden und Zinsen erfasst Kreditinstitute im Sinne des § 1 Abs. 1 KWG. Aber auch eine Finanzierungsgesellschaft innerhalb einer Unternehmensgruppe fällt unter die gewerbesteuerliche Begünstigungsvorschrift, sofern sie die Voraussetzungen i. S. des § 1 Abs. 1 KWG erfüllt. Weiterlesen
Forderungen aus Genussrechten sind bei Kreditinstituten unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zum Anlagevermögen bei Ermittlung der Dauerschuldzinsen zu berücksichtigen. Weiterlesen
Die Hinzurechnungsvorschriften des Gewerbesteuergesetzes sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht verfassungswidrig. Damit widersprechen die obersten Finanzrichter einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg, das von der Verfassungswidrigkeit der Hinzurechnungsvorschriften überzeugt ist und deswegen das Bundesverfassungsgericht angerufen hat.
Das so genannte Asset-Backed-Securities-Modell des Forderungsverkaufs zur Vermeidung einer anteiligen gewerbesteuerlichen Hinzurechnung ist dann nicht erfolgreich, wenn das wirtschaftliche Eigentum an den Forderungen beim Gewerbetreibenden verblieben ist. Dies ist der Fall, wenn er weiterhin das Bonitätsrisiko trägt.