Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil seine Rechtsprechung bestätigt, dass zur Prüfung der Auslastung einer Ferienwohnung die individuellen Vermietungszeiten des jeweiligen Objekts an Feriengäste mit denen verglichen werden müssen, die bezogen auf den gesamten Ort im Durchschnitt erzielt werden. Dabei kann das Finanzgericht auf Vergleichsdaten eines Statistikamtes auch dann zurückgreifen, wenn diese Werte für den betreffenden Ort nicht allgemein veröffentlicht, sondern nur auf Nachfrage zugänglich gemacht werden. Weiterlesen
Steuern & Recht
Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass Verluste aus der Vermietung einer Immobilie mangels Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auch rückwirkend dann nicht mehr anerkannt werden können, wenn dem Finanzamt nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich die bereits bei Abschluss des Mietvertrags bestehende Absicht einer späteren unentgeltlichen Übertragung des Vermietungsobjektes an die Mieter ergibt. Weiterlesen
Kann ein Steuerpflichtiger eine in seinem Eigentum stehende Wohnung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen dauerhaft nicht in einen betriebsbereiten Zustand versetzen und zur Vermietung bereitstellen, ist vom Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesfinanzhof in einem Fall, in dem die Beteiligten über das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich einer seit 1999 leerstehenden Wohnung streiten.
Verluste aus Vermietung und Verpachtung werden vom Finanzamt nur anerkannt, wenn zumindest die Absicht besteht, auf Dauer nachhaltig Überschüsse zu erzielen. Diese Einkunftserzielungsabsicht wird bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ohne weitere Prüfung unterstellt. Zweifel der Finanzbeamten sind aber schnell geweckt. Mit Recht, wie der Bundesfinanzhof in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschied. Danach kann ein besonders lang andauernder, strukturell bedingter Leerstand einer Wohnimmobilie auch nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung dazu führen, dass die vom Steuerpflichtigen aufgenommene Einkünfteerzielungsabsicht ohne sein Zutun oder Verschulden wegfällt. Die Folge: Ein einsprechender Werbungskostenüberschuss kann bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr geltend gemacht werden.
Bei teilweise selbstgenutzten und teilweise vermieteten Ferienwohnungen ist die Entscheidung, ob die Absicht Einkünfte zu erzielen vorliegt, unter Heranziehung aller objektiven und prognostischen Umstände zu treffen. Das gilt erst recht, wenn der Steuerpflichtige sich eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten hat und zwar unabhängig davon, ob, wann und in welchem Umfang er davon tatsächlich Gebrauch macht oder nicht. Weiterlesen
In einem Urteil vom 19. Februar 2013 hat der Bundesfinanzhof abermals präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit langjährig leerstehenden Gewerbeobjekten entstehen, als Werbungskosten abziehbar sind. Weiterlesen
Leerstandszeiten im Rahmen der Untervermietung einzelner Räume innerhalb der eigenen Wohnung sind nicht der Eigennutzung sondern weiter der Vermietungstätigkeit zuzurechnen, wenn ein solcher Raum nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leer steht und feststeht, dass das vorübergehend leer stehende Objekt weiterhin für eine Neuvermietung bereit gehalten wird. Weiterlesen
Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 11. Dezember 2012 die Grundsätze präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für langjährig leerstehende Wohnimmobilien als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Weiterlesen
Bei langjährigem Leerstand einer Wohnung muss der Eigentümer die (fortdauernde und ernsthafte) Vermietungsabsicht nachweisen und ggf. auch zu Zugeständnissen hinsichtlich Mietzins und Mietdauer bereit sein und möglicherweise auch die Attraktivität des Objekts erhöhen. Weiterlesen
Fordert ein Schuldner den in Erfüllung einer vermeintlichen Verpflichtung geleisteten Geldbetrag erfolgreich zurück, so sind die vom Gläubiger neben der Rückzahlung geleisteten Verzugszinsen vom Empfänger dann nicht zu versteuern, wenn ihnen Refinanzierungszinsen in übersteigender Höhe gegenüberstehen.