Zur Gegenleistung nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG gehören auch Leistungen eines Dritten die in ihrem Hauptzweck darauf gerichtet sind das Grundstück dem Erwerber zu überlassen. Wird zum Zweck der Reduzierung der Grunderwerbsteuerbelastung eine Gestaltung (sog. Share deal) gewählt, bei der Zahlungen vorrangig für den Erwerb von Geschäftsanteilen geleistet werden, ändert dies nichts daran, dass der alleinige Hauptzweck darin bestehen kann, den verkaufende Gesellschafter zur Übertragung des Grundeigentums zu veranlassen. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden. Weiterlesen
Steuern & Recht
Die Zahlung des Erbbauzinses im Rahmen einer unentgeltlichen Übertragung eines Erbbaurechts kann nicht erwerbsmindernd berücksichtigt werden. Das Finanzgericht Münster hat die diesbezüglichen Schenkungsteuerbescheide des Finanzamts als rechtmäßig erachtet, die Revision zum Bundesfinanzhof jedoch zugelassen. Weiterlesen
Verpflichtet sich der Grundstückskäufer im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag, dem Mieter eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gegen angemessenes Entgelt zu bestellen, liegt darin keine grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistung für das Grundstück. Weiterlesen
Bringt ein Kommanditist ein Wirtschaftsgut gegen Gutschrift eines Betrags ausschließlich auf dem sogenannten Kapitalkonto II in die Personengesellschaft ein, ist dieser Vorgang als Einlage und nicht als entgeltliches Geschäft zu behandeln. Damit hat der Bundesfinanzhof eine schon länger streitige Frage geklärt und dabei ausdrücklich einer von der Finanzverwaltung vertreten Auffassung widersprochen. Weiterlesen
Eine vom Grundstückserwerber übernommene und noch nicht entstandene Zahlungsverpflichtung des Grundstücksverkäufers, die dieser in einem städtebaulichen Vertrag gegenüber einer Gemeinde eingegangen ist, gehört nicht zur Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer. Weiterlesen
Nach Meinung des Bundesfinanzhofs kann eine Gewinnrealisierung auch bei Einbringung eines Betriebs in eine Mitunternehmerschaft gegen ein sog. Mischentgelt vermieden werden, sofern das Entgelt (die Gegenleistung) nicht größer ist als der Buchwert des eingebrachten Betriebsvermögens. Die aktuelle Entscheidung erweitert damit die bereits bestehenden Möglichkeiten der Unternehmen, durch Inanspruchnahme der Regelung des § 24 Umwandlungssteuergesetz Umstrukturierungen steuerneutral vorzunehmen. Weiterlesen