Das Sortengeschäft (Geldumtausch) ist keine Lieferung, sondern eine sonstige Leistung. Der Leistungsort ist dort, wo der jeweilige Kunde ansässig ist. Ein Vorsteuerabzug kann deshalb insofern anteilig geltend gemacht werden, als dieser mit Leistungen im Zusammenhang steht, die an im Nicht-EG Bereich (Drittlandsgebiet) ansässige Kunden erbracht wurden. Die Ansässigkeit muss "plausibel" nachgewiesen werden.