Eine Personengesellschaft kann die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für von ihr bezogene Dienstleistungen, die der Erfüllung einkommensteuerrechtlicher Verpflichtungen ihrer Gesellschafter dienen, nicht als Vorsteuer abziehen. Die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen ist nichtunternehmerisch veranlasst.