Vermietet der Steuerpflichtige eine Einliegerwohnung als Homeoffice an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke, kann er nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes Werbungskosten nur geltend machen, wenn eine objektbezogene Prognose die erforderliche Überschusserzielungsabsicht belegt. Dies haben die obersten Steuerrichter aktuell im Fall einer sogenannten zweckentfremdeten Vermietung und entgegen einer Auffassung der Finanzverwaltung entschieden.
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Steuern & Recht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch bei langfristiger Vermietung von Gewerbeobjekten – anders als bei Wohnobjekten – die Einkünfteerzielungsabsicht nicht vermutet wird, sondern im Einzelfall konkret festzustellen ist.