Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass umfangreiche Bau- und Erweiterungsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige bei bevorstehender Veräußerung an einer langjährig privat vermieteten Immobilie vornimmt, dazu führen können, dass das Grundstück einem gewerblichen Betriebsvermögen zuzuordnen ist. Weiterlesen
Steuern & Recht
In einer nachträglich zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung hat der Bundesfinanzhof erneut zum Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels Stellung bezogen.
Das im Gesamthandsvermögen einer GmbH & Co. KG befindliche Grundstück stellt bei der an ihr beteiligten und grundstücksverwaltend tätigen GmbH anteilig, d.h. im Umfang ihrer Beteiligung, Betriebsvermögen und damit „eigener Grundbesitz“ dar. So urteilte das Finanzgericht München. Weiterlesen
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Steuerpflichtiger als gewerblicher Grundstückshändler anzusehen ist, sind diesem ebenfalls die Grundstücksgeschäfte zuzurechnen, die von einer Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, getätigt wurden. Nach Ansicht der obersten Finanzrichter ist auch die Einbringung von Grundstücken in diese Personengesellschaft als Veräußerung durch den Steuerpflichtigen anzusehen. Bei der Prüfung des Umfangs des gewerblichen Grundstückshandels ist dabei eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
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Ein Steuerpflichtiger wird nachhaltig und insofern gewerblich tätig, wenn zehn Personengesellschaften, an denen er beteiligt ist, in einer notariellen Urkunde insgesamt zehn Grundstücke innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Erwerb unabhängig an verschiedene Erwerber-Kapitalgesellschaften veräußern. Weiterlesen
Veräußerungen von Grundstücken zur Abwendung einer durch die Finanzverwaltung angedrohten Zwangsversteigerung können bei Überschreiten der sog. Drei-Objekte-Grenze einen gewerblichen Grundstückshandel begründen. Weiterlesen
Auch wenn ein Steuerpflichtiger in eigener Person kein einziges Objekt veräußert hat, sondern Grundstücksgeschäfte ausschließlich über eine gewerblich tätige Personengesellschaft und eine vermögensverwaltende Grundstücksgemeinschaft durchführt, kann er mittels Zurechnung aller Grundstücksverkäufe einen gewerblichen Grundstückshandel betreiben. Weiterlesen
Die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung in so genannten Ein-Objekt-Fällen wird nicht überschritten, wenn der Steuerpflichtige bei Erwerb oder Bebauung des betreffenden Grundstücks nur eine bedingte Veräußerungsabsicht gehabt hat. Die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit setzt nach höchstrichterlicher Meinung die unbedingte Veräußerungsabsicht voraus.
Gewerblicher Grundstückshandel: Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze durch Aufteilung im Kaufvertrag
Die Abgrenzung der gewerblichen und damit steuerbaren von der privaten nicht steuerbaren Grundstücksveräußerung beschäftigt die Finanzgerichte seit vielen Jahren. Die steuerlichen Konsequenzen können dabei sehr schwerwiegend sein. In einem aktuell veröffentlichen Urteil hat der Bundesfinanzhof nunmehr entschieden, das die zur Abgrenzung der Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel dienende Drei-Objekt-Grenze überschritten ist, wenn der Kaufvertrag zwar über einen unabgeteilten Miteigentumsanteil abgeschlossen wurde, das Grundstück jedoch in derselben Urkunde in Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten aufgeteilt wurde, von denen dem Erwerber mehr als drei Einheiten zugewiesen wurden.