Eine steuerlich relevante „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die einem Angehörigen unentgeltlich überlassene Wohnung zeitweilig für wenige Nächte im Jahr als „Zufluchtsmöglichkeit“ (mit-)nutzt.
Steuern & Recht
Die Änderung der Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe dahingehend, dass ab dem 1. Juli 2004 10 Prozent der Herstellungskosten des Gebäudes über einen Zeitraum von zehn Jahren zugrunde zu legen sind, ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs unionsrechtskonform und verfassungsgemäß. Ordnet ein Unternehmen ein privat und unternehmerisch (gemischt) genutztes Gebäude danach in vollem Umfang seinem Unternehmen zu, kann er in vollem Umfang den Vorsteuerabzug aus den Bauerrichtungskosten in Anspruch nehmen und hat für den privat genutzten Gebäudeteil eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern (sog. Seeling- Rechtsprechung vor Inkrafttreten der Neuregelung in § 15 Abs. 1b UStG).
Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass Kinder des Erblassers ein zu Wohnzwecken genutztes Familienheim steuerfrei erwerben können, wenn sie innerhalb angemessener Zeit diese vier Wände selbst für eigene Wohnzwecke nutzen.
Zurechnung von Einnahmen aus Finanztermingeschäften zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Einnahmen aus außerhalb der Veräußerungsfrist getätigten Finanztermingeschäften sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs einkommensteuerrechtlich nicht per se den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen. Und dies, obwohl die Zinsswaps im entschiedenen Streitfall ursprünglich zur Begrenzung des Risikos in die Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der vermieteten Immobilien durch variable Darlehen einbezogen waren.
Beruht der Leerstand eines Gebäudes auf der Entscheidung des Steuerpflichtigen, die darin befindlichen Wohnungen zunächst nicht zur Vermietung anzubieten und vor einer Neuvermietung grundlegend zu renovieren oder zu sanieren, hat der Steuerpflichtige grundsätzlich den Leerstand zu vertreten. Etwas anderes gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs, wenn der sanierungsbedingte Leerstand ein Gebäude betrifft, das in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet belegen ist.
In zwei Urteilen hat der Bundesfinanzhof zur steuerlichen Behandlung des Grunderwerbs bei Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs Stellung bezogen.
Treten auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auf, liegt mitunter ein einheitlicher, auf den Erwerb des bebauten Grundstücks gerichteter Erwerbsvorgang vor. Und zwar immer dann, wenn die Personen durch ihr abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss des Grundstücksvertrags und der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen hinwirken, ohne dass dies für den Erwerber erkennbar sein muss.
Aufwendungen wie zum Beispiel Notar- und Gerichtskosten, die anfallen, weil der Steuerpflichtige sein vermietetes Grundstück veräußern will, sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Sie können nach Ansicht des Bundesfinanzhofs aber auch nicht bei den privaten Veräußerungsgeschäften berücksichtigt werden, wenn das Grundstück zwar innerhalb der maßgebenden Veräußerungsfrist hätte veräußert werden sollen, es aber – aus welchen Gründen auch immer – nicht zu der Veräußerung kommt.
Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines vermieteten Wohngrundstücks dienen, können auch bei einer steuerbaren Veräußerung der Immobilie weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof knüpfte an diese Rechtsauffassung die Bedingung, dass die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden. Damit hält der Bundesfinanzhof an seiner bisherigen – restriktiveren – Rechtsprechung zur beschränkten Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht länger fest.
Wer ein Grundstück innerhalb des maßgebenden Veräußerungszeitraums im Privatvermögen anschafft und aus dem Privatvermögen wieder veräußert, muss die Wertsteigerungen im Privatvermögen seit der Anschaffung versteuern, auch wenn er das Grundstück zeitweise im Betriebsvermögen gehalten hat. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesfinanzhof in einem aktuell veröffentlichten Urteil. Der Gewinn aus dem privaten Veräußerungsgeschäft ist in diesem Fall um den im Betriebsvermögen zu erfassenden Gewinn (als Unterschied zwischen Einlage- und Entnahmewert) zu korrigieren.