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Steuern & Recht
BMF zur Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen Weiterlesen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Eine Rechnung, die nicht auf die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung hinweist, und eine Verbringungserklärung, die weder den leistenden Unternehmer bezeichnet noch ihm gegenüber abgegeben wurde, erfüllen nicht die Voraussetzungen an den Nachweis für die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung.
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind nicht umsatzsteuerfrei, wenn der Unternehmer die Identität seines Abnehmers bewusst verschleiert, um diesem die Hinterziehung der geschuldeten Umsatzsteuer zu ermöglichen. Die Steuerfreiheit ist jedoch nicht gefährdet, wenn ihm die Einbindung in das Steuerbetrugsmodell zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs (noch) nicht bekannt war.
Bislang war ein Strafcharakter der Umsatzsteuer eigentlich fremd. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Dezember 2010 (in der Rechtssache C-285/09, „R“) kann jedoch die Umsatzsteuer trotz Vorliegen der objektiven Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen bei gemeinschaftlichem Zusammenwirken zur Begehung einer Steuerhinterziehung auch „strafhalber“ erhoben werden. – Die Begründung des Urteils und dessen Konsequenzen fasst für Sie der folgende Beitrag zusammen.