Die Beteiligung am Nachlass nach einem verstorbenen Elternteil ist bei Berechnung der schädlichen Einkunftsgrenze (d.h. die zur Bestreitung des Unterhalts oder für die Berufsausbildung bestimmten eigenen Bezüge des Kindes) nicht mit zu berücksichtigen.
Steuern & Recht
Ausländer, die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen und nach vorangegangener Erwerbstätigkeit für den Besuch der Meisterschule nach dem AFBG gefördert werden, können ebenso Kindergeld beanspruchen wie Ausländer, die laufende Geldleistungen nach dem SGB III beziehen.
Bei der Grenzbetragsberechnung der pro Jahr zulässigen Einkünfte des Kindes können Unterhaltsleistungen des verheirateten Kindes an dessen Ehegatten nicht, solche an dessen eigenes Kind nur bis zur Hälfte steuerlich mindernd berücksichtigt werden.
Bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag der Einkünfte für die Gewährung des Kindergelds überschritten ist, können Unterhaltsleistungen eines verheirateten Kindes an den Ehepartner nicht mindernd berücksichtigt werden.
Die Gewährung von Kindergeld – eine unendliche Geschichte! Die jeweiligen Geschichten werden in unregelmäßigen Abständen in der Ismaninger Straße in München erzählt. Es sind Geschichten, die das Leben schreibt. Im Hinblick auf die gesteigerte Mobilität und die multikulturelle Gesellschaft in Deutschland häufen sich die Urteile, in denen sich die Richter am Bundesfinanzhof zu diesem Thema äußern. So auch im Fall des einjährigen Auslandsaufenthaltes eines Kindes in der Ukraine.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte erneut Gelegenheit sich zu den Voraussetzungen zu äußern, unter denen für arbeitsplatzsuchende Kinder Kindergeld gewährt werden kann. Den Kindergeldberechtigten treffen dabei erhebliche Mitwirkungspflichten.
Beantragt ein Kind die Auszahlung des Kindergeldes an sich selbst, weil der Kindergeldberechtigte keinen laufenden Unterhalt leistet, muss die Behörde über den Antrag nach eigenem Ermessen entscheiden. Sofern der Unterhalt inzwischen rückwirkend gezahlt wurde, muss dies bei der Ermessensentscheidung allerdings berücksichtigt werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Fällen den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung gemeinschaftsrechtlicher Fragen angerufen, die die Kindergeldberechtigung von vorübergehend in Deutschland beschäftigten EU-Staatsangehörigen betreffen.
In Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Vollzeiterwerbstätigkeit während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz die Berücksichtigung als Kind nicht ausschließt. Bei der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes sind damit auch dessen Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit einzubeziehen.
Hintergrund
Ein volljähriges Kind hat dann einen Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird, sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Zudem dürfen die Einkünfte und Bezüge des Kindes in den Monaten, in denen diese Voraussetzungen vorliegen, einen bestimmten Grenzbetrag (z. Zt. 8.004 Euro im Kalenderjahr) nicht übersteigen. In dem entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger im März von der Fachschule für Technik die Zusage zur Aufnahme ins kommende Schuljahr erhalten und diese dann auch ab September besucht. Die bisher ausgeübte Vollzeittätigkeit kündigte er daraufhin zum 31. August.
Auch in der Wartezeit erzielte Einkünfte (aus Vollzeittätigkeit) müssen bei der Grenzbetragsprüfung berücksichtigt werden
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass der Steuerpflichtige nicht nur in den Monaten September bis Dezember sondern auch in den vorangegangenen Monaten März bis August als Kind zu berücksichtigen ist. Da seine Einkünfte und Bezüge in dem danach insgesamt zu betrachtenden Zeitraum ab März bis Dezember den Grenzbetrag überschritten, bestand somit kein Anspruch auf Kindergeld. Nach bisheriger Rechtsprechung war ein Kind, das in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachging, für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit nicht als Kind zu berücksichtigen. Dies hatte zur Folge, dass dem Kindergeldberechtigten zwar für die Monate der Vollzeiterwerbstätigkeit kein Kindergeld zustand, das Kindergeld aber möglicherweise für die übrigen Monate zu gewähren war, wenn die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Bezüge den (anteiligen) Grenzbetrag nicht überschritten. Diese Rechtsprechung hat der BFH mit seiner jetzigen Entscheidung aufgegeben. Bei der Frage, ob eine typische Unterhaltssituation vorliegt, sei auf den am Existenzminimum eines Erwachsenen ausgerichteten Jahresgrenzbetrag abzustellen und nicht alleinauf die finanzielle Situation des Kindes im jeweiligen Monat. (MH)
Fundstelle
BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 (III R 34/09), veröffentlicht am 25. August 2010