Ein Veranlassungszusammenhang von nachträglichen Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nach höchstrichterlichem Verständnis zu verneinen, wenn die Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten entfallen, die durch den Erlös aus der Veräußerung des damit finanzierten Grundstücks hätten getilgt werden können. Weiterlesen
Steuern & Recht
Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung, können nach der Veräußerung der Beteiligung und nach dem Systemwechsel zur Abgeltungsteuer ab 2009 nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Weiterlesen
Die Frage nach der fortdauernden Absicht aus einer Immobilie Einkünfte erzielen zu wollen muss jeweils objektbezogen beantwortet werden. Allerdings besteht ein diesbezüglicher Veranlassungszusammenhang von nachträglichen Schuldzinsen mit früheren Einkünften nicht mehr, wenn die Absicht zur weiteren Einkünfteerzielung bereits vor Veräußerung des Objekts aus anderen Gründen weggefallen ist. Weiterlesen
Schuldzinsen auf Verbindlichkeiten, die der Anschaffungsfinanzierung eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wohngrundstücks dienten, können auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie grundsätzlich weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden, soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können. Dies gilt nach Meinung des Bundesfinanzhofes auch hinsichtlich eines aufgenommenen Umschuldungsdarlehens. Weiterlesen
Schuldzinsen für Darlehen, die der Anschaffung eines vermieteten Wohnobjekts dienen, können auch bei einer steuerbaren Veräußerung der Immobilie weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden. Die Finanzverwaltung schließt sich dieser Auffassung des Bundesfinanzhofes grundsätzlich an, allerdings mit kleinen Ergänzungen. Weiterlesen
Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines vermieteten Wohngrundstücks dienen, können auch bei einer steuerbaren Veräußerung der Immobilie weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof knüpfte an diese Rechtsauffassung die Bedingung, dass die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden. Damit hält der Bundesfinanzhof an seiner bisherigen – restriktiveren – Rechtsprechung zur beschränkten Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht länger fest.
Nach dem Verkauf oder der Auflösung einer Kapitalbeteiligung anfallende Darlehenszinsen können als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden.