Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 28. Oktober 2020 ein Schreiben zur Nachweisführung im Bestätigungsverfahren veröffentlicht. Weiterlesen
Steuern & Recht
Das Finanzgericht Köln nimmt zur Frage des nach § 50d Abs. 8 Einkommensteuergesetz erforderlichen Nachweises der Versteuerung des nach einem Doppelbesteuerungsabkommen befreiten Arbeitslohns Stellung. Weiterlesen
Der Bundesfinanzhof hat in einem (neuerlichen) Folgeurteil zu den Anrechnungsvoraussetzungen ausländischer Körperschaftsteuer (Fall „Meilicke“) Stellung genommen und im Zuge dessen auch die Frage der zeitlichen Berücksichtigung von Glattstellungsprämien als Werbungskosten beantwortet. Weiterlesen
Der Bundesfinanzhof zum Thema Auslandsspende: Zum Nachweis einer Spende an eine ausländische gemeinnützige Stiftung kann das Finanzamt vom Spender die Vorlage geeigneter Unterlagen, wie beispielsweise Tätigkeits- oder Rechenschaftsberichte der Empfängerin, anfordern. Die Zuwendungsbestätigung muss nicht zwingend dem amtlich vorgeschriebenen Mustervordruck entsprechen. Weiterlesen
Die Steuerfreiheit einer Lieferung nach Art. 67 Abs. 3 des NATO-Zusatzabkommens kann nicht nur durch die Vorlage eines Abwicklungsscheins oder diesem gleichgestellte Belege und Aufzeichnungen des Unternehmers nachgewiesen werden, sondern auch durch andere Unterlagen, aus denen sich die materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung aufgrund der objektiven Beweislage ergeben. Weiterlesen
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) den Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung erleichtert. Dazu ist jetzt nicht mehr ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten notwendig. Der geeignete Nachweis kann auch noch später geführt werden.
Unternehmer sind gut beraten, in Fällen innergemeinschaftlicher Erwerbe die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Landes zu verwenden, in welchem die Beförderung oder Versendung endet. Ansonsten muss der Nachweis geführt werden, dass eine Besteuerung im Mitgliedstaat der Beendigung des Versand oder der Beförderung erfolgte.
Der Nachweis über die Höhe der nicht der deutschen Steuer unterliegenden Einkünfte muss auch dann durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde erbracht werden, wenn der Steuerpflichtige angibt, dort keine Einkünfte erzielt zu haben.