Die Finanzverwaltung nimmt in einem aktuellen Schreiben zur gesonderten Feststellung des Betrags der Einlagenrückgewähr (§§ 27, 28 Körperschaftsteuergesetz) Stellung. Das gesonderte Feststellungsverfahren ist nunmehr auch für in der EU oder im EWR ansässige Körperschaften oder Personenvereinigungen durchzuführen. Weiterlesen