Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes, teilweise privat genutztes Kfz veräußert, erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn. Der Umstand, dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme für die Privatnutzung bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt keine Gewinnkorrektur. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden. Weiterlesen
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Auch wenn die Anwendung der sogenannten 1 Prozent-Regelung voraussetzt, dass das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, bedeutet es nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes nicht gleichzeitig, dass die nach der 1 Prozent-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 Prozent der Gesamtaufwendungen für das Kfz zu begrenzen ist.
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Der Wert für die Nutzungsentnahme eines betrieblich genutzten Kfz wird nach einer als Billigkeitsmaßnahme erlassenen Kostendeckelungsregelung der Finanzverwaltung aus 2002 durch die Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs begrenzt. Diese sind bei entgeltlicher Überlassung durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft nur deren Aufwendungen für das Fahrzeug, nicht aber die Aufwendungen des Gesellschafters. Weiterlesen
Die aufgrund einer Kfz-Privatnutzung ertragsteuerlich nach Paragraf 12 Nummer 3 Einkommensteuergesetz nicht abziehbare und dem steuerlichen Gewinn hinzuzurechnende Umsatzsteuer ist bei Anwendung der 1 Prozent-Regelung nicht nach ertragsteuerlichen, sondern nach umsatzsteuerlichen Maßstäben zu ermitteln.