Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Rabatte, die Außendienstmitarbeiter einer Krankenkasse beim Autokauf von Autoherstellern erhalten, nicht als Arbeitslohn versteuert werden müssen. Weiterlesen
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Ein Reisebüro, das als Vermittler für einen Reiseveranstalter tätig ist und einem Reisekunden einen selbst finanzierten Preisnachlass gewährt, ist nicht zu einer Minderung seiner Umsatzsteuerschuld auf die Vermittlungsprovisionen berechtigt. Weiterlesen
Ein Reisebüro, das als Vermittler für einen Reiseveranstalter tätig ist und einem Reisekunden auf seine Kosten einen Preisnachlass gewährt, ist zu einer Minderung seiner Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage grundsätzlich berechtigt. Allerdings insoweit nicht, als die von den Reiseveranstaltern erbrachten Leistungen steuerfrei sind. So der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen. Vorausgegangen war ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofes. Weiterlesen
Auch Preisvorteile und Rabatte, die Arbeitnehmer von Dritten erhalten, sind nur dann Lohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Davon kann nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ausgegangen werden, wenn der Dritte damit anstelle des Arbeitgebers die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgilt, indem der Arbeitgeber etwa einen ihm zustehenden Vorteil im abgekürzten Weg an seine Mitarbeiter weitergibt. Arbeitslohn liegt in solchen Fällen aber nicht allein deshalb vor, weil der Arbeitgeber an der Verschaffung der Rabatte mitgewirkt hat. Dies gilt erst recht, wenn er von der Rabattgewährung nur Kenntnis hatte oder hätte haben müssen.
Mit Beschluss vom 26. April 2012 hat der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob ein Reisebüro, das als Vermittler für einen Reiseveranstalter tätig ist und einem Reisekunden einen selbst finanzierten Preisnachlass gewährt, zu einer Minderung seiner Umsatzsteuerschuld berechtigt ist. Die obersten Finanzrichter hatten dies in der Vergangenheit bejaht, äußerten aber jetzt Zweifel, ob die bisherige Auslegung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.