Bei einem Reihengeschäft mit drei Lieferungen und vier Beteiligten setzt die Zuordnung der Versendung zu der zweiten Lieferung insbesondere die Feststellung voraus, ob zwischen dem Erstabnehmer und dem Zweitabnehmer die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, stattgefunden hat, bevor die Versendung erfolgte. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden. Weiterlesen
Steuern & Recht
Der ECOFIN (EU-Finanzministerrat) hat in seiner Sitzung am 2. Oktober 2018 einstimmig vier kurzfristige – und eigenen Worten zufolge – „praktische“ Verbesserungen der gegenwärtigen EU-Mehrwertsteuervorschriften für den grenzüberschreitenden Handel verabschiedet, die sogenannten „ VAT quick fixes“. Als schnelle Lösungen sollen – bis zur Einführung eines endgültigen Mehrwertsteuersystems – bei den Mehrwertsteuervorschriften der EU Anpassungen in vier Bereichen vorgenommen werden Weiterlesen
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Ausfuhr- und innergemeinschaftliche Lieferungen bleiben beim Exporteur umsatzsteuerfrei, soweit die gesetzlichen Tatbestände nachgewiesen werden können. Umstritten war bislang jedoch, inwieweit die Steuerbefreiung auch dann greift, wenn sowohl der Lieferer als auch der Abnehmer in den Transport des Liefergegenstandes eingebunden sind, weil sie zum Beispiel übereingekommen sind, sich den Transport des Liefergegenstands an den Bestimmungsort zu teilen. In einer aktuellen Verwaltungsanweisung bezieht das Bundesfinanzministerium hierzu Stellung.
Mit zwei Grundsatzurteilen hat der Bundesfinanzhof zu innergemeinschaftlichen Lieferungen im Reihengeschäft Stellung genommen. Bei der Frage der Steuerfreiheit komme es dabei auf die objektiven Umstände und nicht auf die Erklärung der Beteiligten an. Diese könnten allerdings bei der Prüfung des Vertrauensschutzes von Bedeutung sein. Beide Fälle betreffen auch die Frage des Ortes der Verschaffung der Verfügungsmacht: Hierbei kommt es darauf an, wo die Verschaffung der Verfügungsmacht erfolgt. Weiterlesen
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Bislang lautete die Regel: Wer den Spediteur beauftragt, bestimmt auch, welche der verschiedenen Lieferungen im Reihengeschäft als „bewegte“ Lieferung und damit als innergemeinschaftliche Lieferung gilt. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der Bundesfinanzhof nun die Vorgaben für die Zuordnung der innergemeinschaftlichen Lieferung im Reihengeschäft geändert.
Nach Meinung des Bundesfinanzhofs ist bei einem Reihengeschäft mit zwei Lieferungen und drei Beteiligten die erste Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, wenn der erste Abnehmer einem Beauftragten eine Vollmacht zur Abholung und Beförderung des Gegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet erteilt, die Kosten für die Beförderung aber vom zweiten Abnehmer getragen werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) unter anderem die Fragen vorgelegt, ob eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nur dann anzunehmen ist, wenn der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers buchmäßig nachweist und ob es eine Rolle spielt, dass es sich bei dem Erwerber um einen in einem Drittland ansässigen Unternehmer handelt, der in keinem Mitgliedstaat umsatzsteuerrechtlich registriert ist.