Schuldzinsen für ein Darlehen, das zur Finanzierung einer Einkommensteuernachzahlung aufgenommen worden ist, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sein, wenn die Einkommensteuer später wieder herabgesetzt und hierfür steuerpflichtige Erstattungszinsen gezahlt werden. Weiterlesen
Steuern & Recht
Schuldsalden einer Personengesellschaft, die im Rahmen eines Cash-Pool-Systems gegenüber einer Konzerngesellschaft bestehen, stellen keine Überentnahmen im Sinne von § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (EStG) dar. Das hieraus resultierende Abzugsverbot für die Zinsen greift insofern nicht, da die Zinsen Sondervergütungen darstellen und bereits bei der Gewinnermittlung der Untergesellschaft erfasst werden. Weiterlesen
Die kurzfristige Einzahlung von Geld auf ein betriebliches Konto stellt einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn sie allein dazu dienen soll, die Hinzurechnung der nach § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (wegen sog. Überentnahmen) nicht abziehbaren Schuldzinsen zu vermeiden. Weiterlesen
Vor dem Bundesfinanzhof ging es um die Frage, inwieweit Darlehensaufnahmen mit dem Erwerb von Fondsbeteiligungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und ein Schuldzinsenabzug steuerlich möglich ist. Es kommt darauf an, den Verwendungszweck der Darlehensmittel in ausreichender Form darzulegen.
Die Kürzung des Schuldzinsenabzugs nach Paragraf 4 Absatz 4a Einkommensteuergesetz bei Überentnahmen erfolgt auch dann, wenn das Darlehen der Finanzierung des zur Betriebsgründung erworbenen Umlaufvermögens dient.
Eine Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen aufgrund von Überentnahmen ist auch dann vorzunehmen, wenn im Veranlagungszeitraum keine Überentnahme vorliegt, sich aber ein Saldo aufgrund von Überentnahmen aus den Vorjahren ergibt.