Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs kommt dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlags Vorrang gegenüber dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu. Diesem Beschluss steht dabei nicht entgegen, dass das Niedersächsische Finanzgericht das Bundesverfassungsgericht erneut zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes angerufen hat.
Steuern & Recht
Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens, bei der der Solidaritätszuschlag (SolZ) unberücksichtigt bleibt, verfassungsgemäß ist.
Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zur Einkommen- und Körperschaftsteuer bis zum Jahr 2007 war nicht verfassungswidrig. Auch nach seiner langen Laufzeit diene er noch zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der Wiederherstellung der deutschen Einheit. Zu einem dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung dürfe der Solidaritätszuschlag nach Ansicht der höchsten Steuerrichter allerdings nicht werden.