Die rückwirkend ab dem 1. Januar 2001 gesetzlich angeordnete Hinzurechnung von Gewinnanteilen bei Auslandsbeteiligungen verstößt gegen die unionsrechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit und bleibt im Erhebungszeitraum 2001 deshalb unangewandt. (Anschluss an EuGH-Urteil vom 22. Januar 2009 C-377/07 „STEKO Industriemontage“, Slg. 2009, I-299).