Bei einem teilentgeltlichen Erwerb eines Grundstücks ist der Anschaffungsvorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis des Entgelts zu dem gesamten Verkehrswert aufzuteilen. Bei einem späteren Verkauf darf zur Ermittlung des privaten Veräußerungsgewinns der Veräußerungspreis dem entgeltlichen Teil der Anschaffungskosten ebenfalls nur anteilig gegenübergestellt werden.