Wird das Finanzamt im Laufe eines Kalenderjahrs für die Veranlagung eines im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen zuständig, bleibt es künftig für den Rest des Kalenderjahrs dabei. – Die Konsequenzen erläutern Ihnen Frank Gehring und Martin Diemer.
Wird das Finanzamt im Laufe eines Kalenderjahrs für die Veranlagung eines im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen zuständig, bleibt es künftig für den Rest des Kalenderjahrs dabei. – Die Konsequenzen erläutern Ihnen Frank Gehring und Martin Diemer.
Ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens Steuerschuldner ist, kann sämtliche in einem Kalenderjahr entstandenen Vorsteuerbeträge in einer Jahreserklärung geltend machen, unabhängig davon, in welchem Zeitraum des Jahres die Voraussetzungen vorlagen. Im Gegensatz zur Auffassung der Finanzverwaltung umfasst dies auch Vorsteuerbeträge für Zeiträume des Jahres, die dem besonderen Vergütungsverfahren zuzurechnen sind.