Hat das Finanzamt nicht dargelegt, dass ein Steuerbetrug begangen worden ist, kommt eine Versagung des Vorsteuerabzugs nach der sog. Missbrauchs-Rechtsprechung des EuGH nicht in Betracht. Die Nichtabfrage der USt-IdNr. des Empfängers zeitnah zur ersten innergemeinschaftlichen Lieferung und darauffolgend in regelmäßigen Abständen während der laufenden Lieferbeziehung kann nach den Umständen des Einzelfalls eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen, die Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG ausschließt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil entschieden. Weiterlesen
Steuern & Recht
Die für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach nationalem Recht erforderliche Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer entspricht nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der zufolge die Angabe der Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller herstellen soll. Weiterlesen
Das Bundesfinanzministerium hat in aktuell zur Anwendung der Grundsätze des BFH-Beschlusses zur Rechtswidrigkeit des Sanierungserlasses aus Gründen des Vertrauensschutzes Stellung genommen. Weiterlesen
Umsatzsteuerforderungen können im Insolvenzverfahren einer GmbH auch dann geltend gemacht werden, wenn die GmbH bei einer zunächst fälschlicherweise angenommenen Organschaft, bei der sie als Organgesellschaft angesehen wurde, die tatsächlich von ihr geschuldete Umsatzsteuer von dem vermeintlichen Organträger vereinnahmt hat. Nach Meinung des Bundesfinanzhofes kann diesbezüglich kein Vertrauensschutz wegen der zwischenzeitlich geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Organschaft geltend gemacht werden. Weiterlesen
Verkäufe im Rahmen von Bargeschäften bergen immer gewisse umsatzsteueuerliche Risiken: Auffällige Unterschiede zwischen der Unterschrift des Abholers und der Empfangsbestätigung auf der Rechnung sowie der Unterschrift auf dem Personalausweis müssen den Unternehmer zu besonderer Sorgfalt hinsichtlich der Identität des angeblichen Vertragspartners und des Abholers veranlassen. An die Nachweispflichten müssen deshalb besonders hohe Anforderungen gestellt werden. Weiterlesen
Auf die einmal gegebene Auskunft des Finanzamts kann man sich nicht immer und unbegrenzt verlassen: Bei späterer Änderung der Rechtslage ist die Behörde nämlich nicht mehr an ihre zuvor unverbindlich erteilte schriftliche Meinung gebunden, es sei denn, sie hätte anderweitig einen Vertrauenstatbestand geschaffen.
Das Finanzamt ist zum Erlass eines ergänzenden (zweiten) Haftungsbescheids berechtigt, wenn die Erhöhung der dem ersten Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Lohnsteuerschuld auf neuen im Rahmen einer Außenprüfung festgestellten Tatsachen beruht.