Ob Reparaturen, Ablesung von Zählerständen oder ein Gespräch mit den Mietern – Besuche im vermieteten Objekt stehen bei Vermietern regelmäßig auf der To-Do-Liste. Jede Fahrt zum Mietobjekt kann dabei steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Im Regelfall machen Vermieter diese Fahrtkosten mit einer Pauschale von 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend. Die ungünstigere Entfernungspauschale (0,30 Euro nur für jeden Entfernungskilometer) ist aber dann anzuwenden, wenn das Vermietungsobjekt ausnahmsweise die regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters ist. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 1. Dezember 2015 nunmehr klargestellt.
Steuern & Recht
Sogenannte „nachträgliche Schuldzinsen“ können nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung einer zur Vermietung bestimmten Immobilie grundsätzlich weiter als Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Darlehensverbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.
Der Bundesfinanzhof hat gleich in drei Fällen zur steuerlichen Behandlung von Einkünften bei einem Termingeschäft Recht gesprochen. Danach mindern Verluste aus dem Verfall von Optionen die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die obersten Finanzrichter widersprachen damit ausdrücklich der Auffassung des Bundesfinanzministeriums.
Beiträge für Risikolebensversicherungen, welche der Absicherung von Darlehen dienen, die zur Finanzierung der Anschaffungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden Immobilienobjekts aufgenommen werden, sind auch dann nicht als Werbungskosten bei Vermietungseinkünften zu berücksichtigen, wenn der Versicherungsvertragsabschluss durch das finanzierende Kreditinstitut vorgegeben war.
Mit aktuell veröffentlichtem Urteil stellt der Bundesfinanzhof klar, dass Erwerbsaufwand den Einkünften zuzurechnen, zu denen der engere und wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang besteht. Die Übernahme einer Bürgschaft durch den Arbeitnehmer zu Gunsten seines in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft tätigen Arbeitgebers kann dabei durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein.
Erwerbsaufwand ist den Einkünften zuzurechnen, zu denen der engere und wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang besteht. Dabei ist es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht ausgeschlossen, dass auch im Fall einer gegenwärtig ausgeübten Erwerbstätigkeit ein Erwerbsaufwand wirtschaftlich vorrangig durch eine zunächst nur angestrebte andere Erwerbstätigkeit veranlasst und dementsprechend dieser zuzurechnen ist (Klarstellung des BFH-Urteils vom 16. November 2011 VI R 97/10).
Von einem Arbeitnehmer erhaltene Bestechungsgelder sind als Einnahmen aus sonstigen Leistungen (§ 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz) zu versteuern. Die spätere Rückzahlung ist als Werbungskosten nur bei dieser Einkunftsart zu berücksichtigen. Weiterlesen
Ein GmbH-Geschäftsführer kann Aufwendungen für die berufliche Nutzung eines selbstgesteuerten Privatflugzeugs und für den Erwerb einer internationalen Fluglizenz wegen privater Mitveranlassung nicht als Werbungskosten abziehen. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden. Weiterlesen
Die Steuergesetze sind auch dem Bundesfinanzhof heilig, deswegen müssen sie für jedermann gleich und korrekt umgesetzt werden: Aufwendungen für die Feier eines 25-jährigen Priesterjubiläums können nicht als Werbungskosten abgezogen werden; die Feier ist nicht der beruflichen Sphäre zuzuordnen – Art und Umfang der Feierlichkeiten ließen den Gerichten keine andere Wahl. Weiterlesen
Zinsaufwendungen aus der Fremdfinanzierung von Beiträgen zu einer Lebensversicherung, die nicht zu entsprechenden steuerpflichtigen Kapitalerträgen führt, können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Diese gefestigte Meinung des Bundesfinanzhofs gilt auch, wenn die Lebensversicherung dazu dient, einen Immobilienkredit einer vom Steuerpflichtigen beherrschten GmbH zu tilgen. Weiterlesen