Garantieübernahmen und Ausfälle von Darlehensforderungen bzw. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die im Zusammenhang mit einer britischen Enkelgesellschaft stehen, können unter das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 7 Körperschaftsteuergesetz fallen. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden. Weiterlesen
Steuern & Recht
Die Forderung auf Darlehensrückzahlung und die Forderung auf Zahlung der vereinbarten Darlehenszinsen sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs getrennt voneinander zu bilanzieren. Dementsprechend schlägt die als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizierende Wertberichtigung der Darlehensforderung auch nicht auf den Ausweis der Zinsforderungen durch.
Die Ermittlung des Veräußerungsgewinns erfolgt stichtagsbezogen auf den Veräußerungszeitpunkt. Eine nachträgliche Wertveränderung der Kaufpreisforderung wegen Uneinbringlichkeit wirkt deswegen auf den Veräußerungszeitpunkt zurück. Der ursprünglich steuerfreie Veräußerungsgewinn muss um den wertberichtigten Betrag gemindert werden.